Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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menen zu einem bestimmten Staate zu prüfen und zwar unter der 
Einwirkung, die der Friedensvertrag auf die persönliche Steuer- 
pflicht ausgeübt hat. Zwei ausführliche Entscheidungen beschäftigen 
sich mit der Abgabenpflicht der zu Franzosen gewordenen Elsaß- 
Lothringer. Der Friedensvertrag ist als deutsches Reichsgesetz 
verkündet worden; damit geht er älteren Reichsgesetzen vor; nament- 
lich die Zulässigkeit eines Sicherheitsbescheides nach dem Steuerflucht- 
gesetz und seinen Ergänzungsgesetzen ist nach Inkrafttreten des Frie- 
densvertrages auf Grund dessen Normen bei solchen Personen besonders 
zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit eine Veränderung erfahren hat. 
Mit einem Falle dieser Art beschäftigt sich das Urteil des I. Senats 
Bd. 4 S. 190 fi. Der Universitätsprofessor H. entstammt einer alt- 
elsässer Familie, d. h. er ist Nachkomme von Personen, die durch den 
Frankfurter Frieden 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren 
und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben 
haben. Im Dezember 1918 suchte H. um seine Entlassung aus seiner 
Dienststellung an der Universität J. nach und verließ bald darauf J., 
um sich nach Straßburg zu begeben und dort den Erwerb der fran- 
zösischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Bei der Untersuchung der 
Frage, ob und inwieweit H. bei dieser Sachlage noch vom Deutschen 
Reiche steuerlich in Anspruch genommen werden könne, verneint 
der RFH. in längeren Untersuchungen °°?, daß Art. 53 des Friedens- 
vertrages entgegenstünde. H. gehört zwar zu den Personen, die gemäß $1 
der Anlage zu Abschnitt V Fr. V. die französische Staatsangehörigkeit 
ipso iure mit Wirkung vom 11. Nov. 1918 an wiedererlangen und 
demgemäß nach Art. 54 Abs. I nur als Elsaß-Lothringer (nicht aber 
auch als frühere Angehörige anderer deutscher - Bundesstaaten ?* 
23 Dabei werden die Artt. 53, 54 und $ 1 d. Anl. zum V. Abschnitt 
wörtlich mitgeteilt, angeblich nach der amtlichen deutschen Üeber- 
setzung; als solche muß die Veröffentlichung des Friedensvertrages im 
RGBl. 1919 S. 687 ff. gelten, die auch im Kopf des Urteils bei der Auf- 
zählung der behandelten Normen richtig zitiert wird. Das wörtliche Zitat 
S. 197 stimmt aber mit dem Text des Reichsgesetzblattes in keiner Weise 
überein und das Urteil läßt die Fundstelle vermissen, wo der abweichende 
Text dieses „amtlichen Wortlauts“ abgedruckt ist. Das ist ein schwer 
verzeihlicher Mangel in einem Urteil, das mit minutiöser Wortinterpretation 
zu arbeiten gezwungen ist. 
24 Damit ist auch die sachsen-weimarische Staatsangehörigkeit, die H. 
durch seine Anstellung als ordentlicher Professor an der Universität J. er-
	        
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