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gelten, immerhin blieb H. aber doch „ehemaliger Angehöriger des
Deutschen Reiches, der nach dem 1. VIII. 1914 eine fremde Staats-
angehörigkeit erworben hat“, und das allein ist staatsrechtliche
Voraussetzung für den Erlaß eines Sicherheitsbescheides nach dem
Steuerfluchtgesetz. Wohl aber steht einem solchen Sicherheitsbescheid
Art. 278 Fr.V. entgegen, namentlich wenn man die fremdsprachigen
(maßgebenden) Texte zu Rate zieht; nach diesen „sollen derartige Per-
sonen angesehen werden als solche, die ihr Treu- und Unter-
tanenverhältnis injeder Richtung aufgelöst haben (regard
such persons as having severed their allegiances in all respects); das
heißt dem Sinne nach: „diese Personen sollen in Zukunft so behandelt
werden wie geborene Ausländer. Jede Fortwirkung des Untertanen-
verhältnisses über den Stichtag, also im Verhältnis zu Frankreich dem
Tag des Waffenstillstandes, hinaus ist beseitigt. Damit ist die Grund-
lage der Sicherheitspflicht (nach dem Steuerfluchtgesetz) zerstört, der
Sicherheitsbescheid muß daher aus der Welt geschafft werden.“
Nach dem Tatbestand des Urteils des III. Senats (Bd. 7 8.57 ff.)
hat die Ehefrau des Beschwerdeführers die französische Staatsange-
hörigkeit als Altelsässerin gleichfalls mit rückwirkender Kraft vom
11. Nov. 1918 ab erworben ($ 1 Anl. zu Abschn. V. Fr. V.); der Be-
schwerdeführer behauptet für sich gleichfalls den Erwerb der franzö-
sischen Staatsangehörigkeit mit rückwirkender Kraft (und
verneint demgemäß seine persönliche Abgabepflicht zum Reichsnot-
opfer und die Zulässigkeit eines vom Finanzamt angeordneten ding-
lichen Arrestes), da er rechtzeitig gemäß 8 2 Abs. I Z. 6 der ge-
nannten Anlage Anspruch auf die französische Staatsangehörigkeit
erhoben habe. Diese Rückwirkung wird vom RFH. in Abrede gestellt ;
während bei den in $ 1 der Anlage genannten Personen ausdrücklich
gesagt sei, „sie erlangen die französische Staatsangehörigkeit wieder
mit Wirkung vom 11. Nov. 1918 ab, sei bei den in $ 2 aufgeführten
Kategorien über eine Rückwirkung nichts bestimmt; daraus folge, daß
sie auch nicht eintrete. Auch auf Art. 54 Fr.V. lasse sich die Be-
hauptung einer solchen Rückwirkung nicht stützen; zwar gelten die
Personen, welche den in $ 2 der Anlage vorgesehenen Antrag stellen,
von dem Tage des Antrags ab mit rückwirkender Kraft bis zum
langt hatte, mit dem Inkrafttreten des Fr. V. rückwirkend vom 11. Nov.
1918 an fortgefallen. Der Tatsache dagegen, daß H. dem Kuratorium
‚gegenüber auf seine Anstellung „verzichtete“, ist für den Verlust seiner
Reichsangehörigkeit keine Bedeutung beizumessen.