Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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11.Nov.1918 als Elsaß-Lothringer; nichts deute aber in dieser 
Bestimmung wie auch in anderen Normen des Friedensvertrages darauf 
hin, daß „Elsaß-Lothringer“ ein Unterbegriff von „Franzose“ sei. Das 
Gegenteil sei aus dem Zusammenhange der einzelnen Normen einwand- 
frei nachzuweisen. Sei daher auch die Ehefrau vom 11. Nov. 1918 
ab ausschließlich als Französin zu behandeln, gleichgültig welches auch 
immer die Staatsangehörigkeit des Mannes gewesen sei, so müsse letz- 
terer nach Lage des Falles gemäß dem Friedensvertrag am Reichs- 
notopferstichtag zwar als Elsaß-Lothringer, nicht aber als Franzose 
betrachtet werden. Der dingliche Arrest gegen ihn sei somit nicht 
ausgeschlossen. — Die Entscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, 
weil hier das oberste deutsche Finanzgericht die Anerkennung der sog. 
„virtuellen Staatsangehörigkeit* wenn auch nicht expressis verbis®° 
zurückweist; somit bildet sie einen nicht unwichtigen Beleg für die 
Ergebnisse, die von der deutschen Staatsrechtswissenschaft in dieser 
Frage gefunden worden sind®®. Freilich läßt das Urteil ein Eingehen 
auf die Frage vermissen, ob nicht nach Lage des Falles Art. 278 Fr.V. 
der Reichsnotopferpflicht des Ehemannes entgegensteht, oder, grund- 
sätzlich gesprochen, ob die Erhebung der großen Nachkriegsabgaben 
bei denjenigen Personen überhaupt zulässig war, die zwar an den maß- 
gebenden Stichtagen noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen 
(bzw. als Elsaß-Lothringer galten), zur Zeit der Veranlagung und Er- 
hebung der Abgaben aber bereits die deutsche Staatsangehörigkeit 
verloren hatten. Es ist bekannt, daß diese Fragen und insbesondere 
die Bedeutung, die dem Art. 278 Fr.V. in diesem Zusammenhange 
zukommt, Gegenstand lebhafter staatsrechtlicher Erörterungen gewesen 
sind?”. Der III. Senat des RFH. nimmt Bd. 6 S. 179 ff. zu ihnen 
  
  
25 Das Urteil (v. 26. 9. 21) ist fast gleichzeitig mit den grundlegenden 
Urteilen des deutsch-französischen gemischten Schiedsgerichts über 
die virtuelle Staatsangehörigkeit ergangen, die vom 23. Juli/25. August 
1921 (CHAMANT gegen Deutsches Reich; Recueil Bd. 1 S. 361) und 
30. Juni/19. August 1921 (Heım gegen Deutsches Reich; Recueil Bd. 1 S. 381) 
datiert sind, 
28 Vgl. vor allem TRrıEPEL, Virtuelle Staatsangehörigkeit, Abhand- 
lungen zum Fr, V. herausg. von PARTSCH und TRIEPEL, Heft 1, 1921; dort ist 
das besprochene Urteil S. 50 Anm. 76 auch als Beleg herangezogen. 
2” Ausgangspunkt der Kontroverse bilden die Arbeiten von STRUTZ, 
Die Personalsteuerpflicht ehemaliger Reichsangehöriger und der Friedens- 
vertrag, Festgabe für OrTrTo LiEBMANN III S. 263 ff. und: Der steuerrecht-
	        
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