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Eine ganze Reihe von Entscheidungen des RFH. beschäftigt sich
mit den sog. „Auslanddeutschen“ Der $20 Abs. 12.3St.Fl.@.
vom 26. Juli 1918 faßt unter diesen Begriff Personen zusammen, „die
vor dem Kriege ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
land hatten und sich entweder bei Ausbruch des Krieges vorüber-
gehend im Inland aufhielten oder während des Krieges ins Inland
gekommen sind und spätestens ein Jahr nach Beendigung des Krieges
mit allen Großmächten ins Ausland zurückkehren.“ Diese „Auslands-
pioniere des Deutschtums“ sollen von der verlängerten und verschärften
Abgabepflicht auf Grund der Steuerfluchtgesetzgebung befreit sein.
Eine ähnliche Personengruppe ist nach $2 Abs. I Ziff. 1 RNOG. von
der Reichsnotopferpflichtt entbunden. Beide Bestimmungen bergen
zahlreiche Zweifelsfragen, die der RFH. um so mehr Anlaß zu klären
hatte, als die Befreiungsnorm häufig zur Deckung von Steuerschiebungen
benutzt worden ist. Ein Eingehen auf Einzelheiten dieser Entschei-
dungen, die den neuen staatsrechtlichen Begriff des Auslanddeutschen
in erwünschter Weise geklärt haben, erscheint heute nicht mehr er-
forderlich °°.
30 Die für den Begriff des „Auslanddeutschen‘“, d. h. einer „Person, die
vor wie nach dem Kriege ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hatte“
(RFH. Bd. 11 S. 348) wichtigsten Entscheidungen seien nachstehend in der
Reihenfolge ihrer Veröffentlichung mitgeteilt: Bd. 28.27: vor dem Kriege
— unmittelbar vor demKriege; richtiger wohl Bd. 11 8. 348: der zwei-
jährige Aufenthalt ist nicht vom 31. Juli 1914 an zu rechnen; Bd. 28.61:
Begriff der Ausl.D. nach dem StFlG.; beweispflichtig für die Tatsache des
Auslanddeutschtums ist derjenige, der sie behauptet (Bedenken: ist Aus-
landdeutschtum (i. S. des Gesetzes!) nicht zu den Statuseigenschaften
zu rechnen, die von den Behörden von Amts wegen zu erforschen sind ?);
Bd. 2 S. 127: Auslanddeutschtum bei inländischer Wohnung ohne dauernden
Aufenthalt; Bd. 2 S. 165 (grundsätzlich bedeutsam!): Verhältnis von Auf-
enthalt und Steuergewalt; der tatsächliche Zustand des Aufenthaltes kann
zwar auf kurze Zeit, aber nicht jahrelang unterbrochen werden, ohne zu
erlöschen; Bd. 2 S. 200: entscheidend sind ausländische Merkmale; in-
ländischer Wohnsitz daneben vernichtet selbst in Verbindung mit vorüber-
gehendem inländischen Aufenthalt die Eigenschaft als Ausl.D. nicht; Bd. 4
Ss. 325 und Bd. 5 S. 208: behandeln Nebenfragen,; Bd. 8 S. 19: Vor der
Rückkehr ins Ausland besteht Abgabepflicht zum RNO.; Bd. 10 S. 201:
Entstehungsgeschichte der Auslandsdeutschenklausel in $ 211 RNOG.;
„wohnen“ ist nicht „seinen Wohnsitz haben“ gleichzusetzen; Bd. 11 8. 279:
wird die Absicht, ins Ausland zurückzukehren, durch den Tod vereitelt, so