Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Eine grundsätzlich wichtige Feststellung nimmt der II. Senat Bd. 4 
S. 154 vor: Die vom Ums.St.G. verwendeten Begriffe „Inland“ und 
„Ausland“ sind „im staatsrechtlichen Sinne zu verstehen“; 
dasselbe hat wohl auch für die übrigen Steuergesetze zu gelten, wenn- 
gleich stets bei der Auslegung derartiger Bestimmungen der beson- 
dere Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen ist. Nur eine kleinere 
Anzahl von Entscheidungen über die Gebietshoheit besitzt staats- 
rechtliche Bedeutung im engeren Sinne; sie seien hier in zwei Gruppen 
behandelt: zunächst diejenigen, welche sich mit Fragen beschäftigen, 
die schon im alten Staatsrecht bedeutsam waren (Freihäfen, staats- 
rechtliche Stellung von Helgoland, Exterritorialgebäude, Gebietshoheit 
über die hohe See); sodann solche Urteile, welche sich mit den durch 
den Friedensvertrag bewirkten Gebietsänderungen befassen. 
Die staatsrechtliche Grundlage der Freihäfen wird dem 
großen Senat in dem bereits ausführlich besprochenen Urteil Bd. 9 
S. 123 über die Aufhebung der verfassungsmäßigen Bestimmungen 
des Zollvereinigungsvertrages durch die neue Reichsverfassung zu 
einem überraschenden Problem. Auch die „Entstehung“ der als 
Freihäfen bezeichneten Zollausschlußgebiete geht auf den (nicht mehr 
in Kraft befindlichen!) Zollvereinigungsvertrag von 1867 zurück. 
„Art. 82 Abs. IV n. RV. bestimmt aber, daß die Freihäfen ihre Eigen- 
schaft nur durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz verlieren 
können. Hiermit bringt die Verfassung, wenn sie auch über die Ent- 
stehung oder das Fortbestehen nichts bemerkt, doch zum Ausdruck, 
daß sie bei ihrem Inslebentreten Freihäfen als Gebietsteile des Reiches, 
Staatshoheit); Bd. 8 S. 237 (Inländischer Sitz einer unselbständigen Zweig- 
niederlassung ist gegenüber dem Auslandssitz der Hauptniederlassung nicht 
entscheidend); Bd. 8 S. 339 (Zahlung ins Ausland nach $ 19 II Erbsch.St.G. 
liegt vor, wenn die Verpflichtung im Inland entstanden ist) Bd.9 S. 48 (wer 
einen Gegenstand im Augenblick des Verbringens ins Inland im Besitz hat, 
nimmt ihn zuerst im Inland in Gewahrsam); Bd. 10 S. 75 (Bedeutung des 
Durchgangskonnossements beim Anlaufen eines inländischen Hafens, in 
dem die Ware umgeladen wird, für die deutsche Zollhoheit) Bd. 10 S. 216; 
Ba. 10 S. 335; Bd. 11 S.26; Bd. 11 S. 210; Bd. 11 S. 273 (Ort der Leistung 
aus dinglichen Lizenzverträgen). — Mehrere Urteile befassen sich (durch- 
gängig verneinend) mit der Frage, ob Lieferung ins Ausland vorliegt, 
wenn die freie Verfügungsberechtigung an dem gelieferten Gegenstand 
schon im Inland aut den Ausländer oder seinen Vertreter (Spediteur) über- 
geht; vgl. Bd. 4 S. 153; Bd. 6 S. 44 u. S. 106; Bd. 8 S. 46.
	        
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