Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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ausgestattet mit gewissen besonderen staatsrechtlichen Eigenschaften, 
vorfand, die sie genau so, wie die bestehenden Länder als gegeben 
hinnehmen wollte und mußte. Auf diesen Zustand tatsächlicher und 
rechtlicher Natur ist die Verfassung aufgebaut; ihn hat sie mit jener 
Vorschrift in Ansehung der Freihäfen anerkannt, so daß, auch wenn 
der Zollvereinigungsvertrag wegfällt, der rechtliche Grund des Be- 
stehens der Freihäfen nunmehr in der Verfassung selbst gegeben ist.“ 
Diese Ausführungen sind insoweit richtig, als die staatsrechtliche Son- 
derstellung der Freihäfen als solche nach altem (wie auch nach neuem) 
Recht auf der Verfassung beruhte; diese wäre durch Art. 178 
Abs. II beseitigt und durch Art. 82 Abs. IV gewissermaßen neu- 
geschaffen worden. Da aber diese Neuschaffung durch Anerken- 
nung des bisher bestehenden Rechtszustandes erfolgt ist, ist das 
frühere Spezialrecht über die Rechtsstellung der Freihäfen im 
einzelnen als aufrechterhalten anzusehen; insoweit darf also der 
Zollvereinigungsvertrag und die ihn ergänzenden Gesetze und Ver- 
ordnungen nicht als beseitigt betrachtet werden. Die Ausführungen 
des großen Senats sind dieser Weiterführung bedürftig; sie lassen nicht 
erkennen, welchen Rechtsquellen das Sonderrecht der Freihäfen im 
einzelnen zu entnehmen ist. — Die Freihäfen sind Zollausland, 
nicht Ausland schlechthin, auch nicht Ausland im Sinne aller 
Steuergesetze; vielmehr bedarf es stets einer Sondernorm, die für 
den Geltungsbereich des einzelnen Gesetzes die Auslandseigenschaft 
ausspricht. Eine solche Norm ist aber z. B. im Umsatzsteuergesetz 
nicht zu finden; demgemäß kann eine Lieferung in das Freihafen- 
gebiet Hamburg nicht als Lieferung ins Ausland angesehen und be- 
handelt werden (Bd. 4 8. 153). — Andrerseits muß aber die Quasi- 
auslandsstellung der Freihäfen im Geltungsbereich derjenigen Steuern 
in jeder Beziehung voll geachtet werden, bei denen sie entweder 
ausdrücklich festgestellt oder durch Auslegung zu ermitteln ist. Mit 
Recht weist daher der IV. Senat des RFH. Bd. 11 S. 275 fi. den von 
den Vorinstanzen unternommenen Versuch zurück, Branntwein und 
Tabak, die aus einem Lager im Freihafengebiet auf ein gleichfalls im 
Gebiet des Bremer Freihafens im Dock liegendes deutsches Handels- 
schiff geliefert waren, zur Verzollung, zum Branntweinmonopolaus- 
gleich und zur Tabakeinfuhrabgabe heranzuziehen. Die Zollgrenze sei 
nicht überschritten worden und damit sei eine Zollschuld überhaupt 
nicht entstanden ; desgleichen gelangt die Steuerschuld des Branntwein- 
monopolausgleichs erst durch den „Eingang“ tatbestandsmäßig zur
	        
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