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beutet die ungeklärte Rechtslage fiskalisch aus. Er vervielfacht
die steuerlichen Vorauszahlungssätze®, hält sich aber anderseits
für berechtigt, Scheingewinne bei Nichterhöhung, ja sogar bei
Verringerung des Realwertes als sog. „Wertzuwachs“ oder gar
als sog. „Einkommen“ zu besteuern®. Der beamtenbesoldungs-
pflichtige Staat sucht den Realwert der Beamtenbezüge durch
fortgesetzte Erhöhung des Nominalwertes einigermaßen gemäß
der fortschreitenden Geldentwertung aufrecht zu halten, führt
aber diesen richtigen und löblichen Grundsatz keineswegs folge-
richtig durch, wie eine Reihe mir zur Begutachtung vorgelegter
Fälle beweist.
Entspricht es der Rechtsordnung, wenn der Staat bei der
periodischen Erhöhung des Nennwertes der Besoldung ungleich-
mäßig verfährt, z. B. den Nennwert des Gehalts nebenamtlich
tätiger Konsistorialräte 9 einer evangelischen Landeskirche in
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die Reichsgesetze vom 21. Juli 1919 über die Zahlung der Zölle in Gold
(RGBl. 1919, 1361), vom 1. April 1920 betr. Aenderung des Konsulats-
gebührengesetzes (RGBl. 1920, 465), vom 20. März 1923 über die Berück-
sichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen (RGBl. 1923 I 198).
SOBERNHEIM in Gruchots Beiträgen 66 1923, 263.
” MARCUSE, Geldentwertung und Abgabenrecht, in „Die Geldentwertung
in der Praxis“ 1 1923, 137 ff.
® Reichsgesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Ein-
kommen- und Körperschaftssteuer vom 9. Juli 1923, RGBl. 1923 I 556.
» Vgl. z. B. die Entscheidung des Preußischen OVG. vom 14. März
1922, Juristische Wochenschrift 1922, 960. Das Geldentwertungsgesetz vom
20. März 1923 (RGBl. 1923 I 198) hat dem Uebelstande nur teilweise ab-
geholfen. Einen erfreulichen Fortschritt begründet dagegen allerneuestens
S 13b des Gesetzes zur Aenderung des Landessteuergesetzes vom 23. Juni
1923 (RGBl. 1923 I 483) = $ 16 der neuen Textfassung des Landessteuer-
gesetzes als „Finanzausgleichsgesetzes“ (RGBl. 1923 1 494): „Werden von
den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) Steuern vom Wertzu-
wachs beim Uebergang des Eigentums an Grundstücken erhoben, so bildet
zur Feststellung des steuerbaren Wertzuwachses bei dem Erwerbs- und
Verkaufspreis die innere Kaufkraft der Mark an den beiden Zeitpunkten
die Grundlage der Wertbemessung‘. Vgl. zur Frage der Besteuerung der
Scheingewinne MARCUSE a. a. O. 147.
1% Bekanntlich sind die Konsistorialräte in Preußen nach bisherigem