Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Entstehung, das könne aber nichts anderes bedeuten, als „Eingang über 
die Zollgrenze“ ; ebenso stände es mit der Tabakabgabe: „Ausland“ 
i.S. d. 8 9 Abs. I Tab.St.G. könne nur als „Zollausland“ aufgefaßt 
werden. Der zur Entstehung der Steuerschuld erforderliche Tatbe- 
stand sei also in allen drei Fällen nicht erfüllt; eine Steuerpflicht 
besteht daher nicht. — Bei Helgoland ist die steuerstaatsrechtliche 
Lage ähnlich wie bei den Freihäfen; aber auch hier muß in jedem 
einzelnen Fall geprüft werden, ob das in Frage stehende Steuergesetz 
wirklich von der Anwendbarkeit auf der Insel ausgeschlossen ist; der 
REFH. verneint dies für das Erbschaftssteuergesetz (Bd. 8 S. 220) und 
das Verkehrs- (jetzt Beförderungs-)steuergesetz (Bd. 5 S. 301); beide 
Gesetze müssen in Helgoland durchgeführt werden. Die Entscheidungen 
sind einwandfrei. — Daß die „hohe See“, d.h. die Meeresoberfläche 
außerhalb der Dreimeilenzone längs der deutschen Seeküste nicht 
Inland ist, erscheint selbstverständlich; da die Leistung eines Lotsen, 
der ein Schiff durch das Minengebiet der Nordsee hindurchzuführen 
hat, überwiegend als auf hoher See bewirkt anzusehen ist (der inlän- 
dische Wohnsitz ist als „Betriebsort“ gleichgültig, ebenso ist es be- 
langlos, wo die Zahlung erfolgt), so stellt sie eine „im Inland“ aus- 
geführte Tätigkeit nicht dar und ist daher nach $ 1 2. 1 Ums.St.G. 
auch nicht steuerpflichtig (Bd. 10 S. 125). Eine andere Frage ist es 
aber, ob die hohe See als „Ausland“ i. S. d. Umsatzsteuergesetzes zu 
gelten hat. Der V. Senat läßt dies Bd. 7 S. 63 dahingestellt; er be- 
jaht die Umsatzsteuerpflicht des ersten inländischen Verkaufs von auf 
hoher See gefangenen und ins Inland gebrachten Fischen aus andern, 
hier nicht interessierenden Gründen. Dagegen spricht der II. Senat 
in seinem Bd. 5 S. 50 veröffentlichten Urteil der hohen See die Aus- 
landseigenschaft für das Geltungsgebiet des Umsatzsteuergesetzes ($ 2 
7. 1) ausdrücklich ab; der Begriff der „Einfuhr“ setze voraus, daß 
die Ware aus „ausländischen Hoheitsgebieten“ in das Inland verbracht 
werde. Das erscheint mir als eine durch nichts gerechtfertigte Er- 
weiterung des Begriffs „Einfuhr“, die obendrein noch praktisch zu 
ungerechtfertigten Ergebnissen führt. Oder wollte der Senat ein Schiff, 
das mit zollpflichtigen Rohprodukten schwer beladen aus einem staaten- 
losen Gebiet über die hohe See nach einem deutschen Hafen fährt, 
die Zollgrenze einfuhrzollfrei passieren lassen? In den allermeisten 
Fällen ist unter „Ausland“ i. S. der Steuergesetze so viel wie „Nicht- 
Inland“ zu verstehen; ob dort gerade fremde oder überhaupt keine 
Hoheitsrechte ausgeübt werden, kann für den Zweck des Gesetzes
	        
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