Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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sehen, denn bis die Abtretung staats- und völkerrechtlich vollzogen 
sei, bleibe das Abtretungsgebiet deutsches Inland (Bd. 2 S. 129 — 
Danzig; Bd. 3 S.58 — Kempen); in dem durch die Abtretung viel- 
fach ipso iure eintretenden Wechsel der Staatsangehörigkeit des Pflich- 
tigen könne nicht als eine durch eigene Tätigkeit zu bewirkende Rück- 
kehr ins Ausland angesehen werden (Bd.2 8.61). Und ebensowenig, wie 
die bevorstehende Abtretung keine staatsrechtlichen Vorwirkungen äußere, 
vermöge die vollzogene Loslösung Rückwirkungen zu erzeugen. 
Daher könne z. B. eine Sparkasse in Graudenz nach Inkrafttreten des 
Friedensvertrages aus der Tatsache ihrer früheren Zugehörigkeit zum 
preußischen Staate keinen Anspruch auf Steuerbefreiungen herleiten, 
die nur denjenigen juristischen Personen gewährt würden, welche ihren 
Sitz im Inland hätten (Bd. 5 S.241). Das gilt allerdings nur für Steuer- 
ansprüche, die erst nach der Abtretung zur Entstehung gelangt sind ; 
liegt dagegen die Entstehung des Anspruchs vor dem Vollzuge der 
staatsrechtlichen Loslösung, so bleibt er auch nach Eintritt der Ge- 
bietsänderung im gleichen Umfange bestehen; fraglich sei höchstens, 
ob er dann noch ohne Eingriffe in fremde Hoheitsrechte durchgeführt 
werden könne (Bd. 6 S. 193). — Für die früheren deutschen, jetzt an 
Polen abgetretenen Gebiete sind im Art. 268b Fr.V. in gewissem 
Umfang Zollerleichterungen für ihre nach Deutschland auszuführenden 
Roh- und Fertigerzeugnisse vorgesehen. Von einem Beschluß der 
polnischen Regierung, den sie der deutschen Regierung alljährlich mit- 
zuteilen hat, hängt es ab, in welchem Maße Deutschland Zugeständ- 
nisse dieser Art zu gewähren hat. Im ersten Jahre nach Inkrafttreten 
des Friedensvertrages hat eine Mitteilung dieser Art seitens Polens 
nicht stattgefunden ; da hiernach die Voraussetzungen für die Zoll- 
erleichterungen nicht erfüllt sind, ohne daß von deutscher Seite etwas 
versäumt worden wäre, kann von den jetzt polnischen Einführern auch 
kein Anspruch auf Zollfreiheit auf Grund des Art. 268b erhoben 
werden (RFH. Bd. 8 S. 326)°*. — Die vorübergehende staatsrechtliche 
°®: Ein ähnlicher Grundgedanke findet sich Bd. 6 S. 83: Eine Stempel- 
tarifnummer war „für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes* er- 
höht worden; der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet 
anzusehen sein sollte, mußte nach Absatz II der Ausnahmebestimmung 
durch „kaiserliche Verordnung“ festgesetzt werden. Eine solche 
(oder ihr entsprechende) war bis zum 3. Juni 1921 (!) noch nicht ergangen, 
daher lehnt es der RFH. ab, den ursprünglichen Tarif zur Anwendung zu 
bringen.
	        
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