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Sonderstellung der besetzten Gebiete am Rhein hat bisher
wenig Anlaß zu steuerrechtlichen Erörterungen gegeben: Der III. Senat,
stellt Bd. 3 S. 227 fest, daß Beschlüsse der interalliierten Rheinland-
kommission nicht vor dem Tage ihrer Bekanntgabe an die zuständige
deutsche Behörde Anwendung finden können. Die Frage, wann ein
der Rheinlandkommission vorzulegendes deutsches Gesetz, gegen das
diese keinen Einspruch erhebt, in Kraft tritt (am Tag der Vorlegung,
des Ablaufs der Einspruchsfrist oder gleichzeitig mit den übrigen deut-
schen Gebieten unter Resolutivbedingung der Einspruchserhebung ?)
wird Bd. 10 8. 71 gestreift, ohne entschieden zu werden; die Ent-
scheidung stellt fest, daß einfache Ausführungsbestimmungen, die be-
reits genehmigte (fesetze nicht in wesentlichen Punkten abändern, der
Vorlegungspflicht nicht unterliegen. — Eingehende Würdigung hat
dagegen die durch den Friedensvertrag herbeigeführte staats- und
steuerrechtliche Sonderstellung des Saargebiets in verschiedenen
RFH.-Entscheidungen erfahren, besonders in dem grundlegenden Ur-
teil des I. Senats Bd. 9 8. 72. Mit Recht wird hier (wie auch in
dem Urteil des IV. Senats Bd. 8 S. 94) die Fortdauer der Zuge-
hörigkeit des Saargebiets zum Deutschen Reiche auch während der
provisorischen Verwaltung betont. Die deutsche Souveränität über
dieses Gebiet ist nicht aufgegeben, nur ihre Ausübung durch
deutsche Behörden ist für 15 Jahre aufgehoben. Daher sind die
Städte im Saarlande auch jetzt noch als deutsche Städte zu be-
trachten und sie haben Anspruch auf Rechtswohltaten, die inländi-
schen Gemeinden durch die deutschen Steuergesetze gewährt werden’.
— Das Saargebiet ist speziell für das Zollrechtals Ausland anzu-
sehen, es ist dem französischen Zollsystem eingeordnet (8 31 Abs. I
Anl. zu Art. 45—50 Fr.V.); nach 8 31 Abs. IV der Anlage sollen
35 Gegen das Urteil wendet sich Dorn, Jahrb. d. St.R. Bd. III S. 5;
die staatsrechtliche Zugehörigkeit des Saargebiets sage nichts
darüber aus, inwieweit durch die fremde Regierungsgewalt einzelne
Hoheitsrechte (wie die Steuerhoheit) beeinträchtigt sind. Steuerliches In-
land setzt die Möglichkeit der Ausübung inländischer Steuerhoheit voraus,
diese fehle nach den Vertragsbestimmungen für alle entscheidenden Inhalte
der Finanzhoheit; „dieser Umstand macht das Saargebiet im allgemeinen
zum Steuerausland“. Das ist richtig und hätte vielleicht in einigen
Formulierungen des Senats schärfer zum Ausdruck gebracht werden können.
DORN übersieht aber seinerseits, daß eine staatswirtschaftliche, keine speziell
steuerrechtliche Frage zur Entscheidung stand.
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 3. 25