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Standpunkt der steuerlich betroffenen Kreise aus begrüßen. Es wird
anerkannt, daß heute die Vorbereitung auf den Staatsdienst meist
nicht mehr aus eignen Mitteln des zukünftigen Beamten bestritten
werden kann und es wird weiter festgestellt, daß, wenn der Staat sich
(kraft moralischer Verpflichtung?) bereit erklärt, diese Last zu mindern,
darin schon ein Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste
zu sehen ist. Die ganze Entwicklung, welche das Beamtenanwärter-
wesen in den letzten ‚Jahren genommen hat, wird immer mehr dazu
führen, in dem bereits im Staatsdienst beschäftigten Nachwuchs eine
Art von Halbbeamten zu sehen. Auf diesem Wege ist das erwähnte
Urteil ein nicht unwichtiger Markstein.
Die Besoldung des Beamten braucht nicht notwendig in Geld zu
bestehen; auch die Ueberlassung von Dienstmietwohnungen und sog.
Dienstland an Mitglieder der Eisenbahnverwaltung kann zur Besoldung
gehören. Kauft der Staat für solche Zwecke Land auf, so tut er das,
um seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Beamten zu er-
füllen, nicht aber „zur Besiedlung des platten Landes“ oder „zur Be-
schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte“; auf diese
Befreiungstatbestände läßt sich also ein Antrag des Staates auf Frei-
stellung von der Grunderwerbsteuer nicht stützen (Bd. 4 S. 330). —
Vielfach lassen sich Beamte ihr Gehalt auf ihr Konto bei einer Bank
überweisen; ein findiger Kopf behauptete, mit den Kontokorrentzinsen
aus diesen Beträgen nicht kapitalertragsteuerpflichtig zu sein, weil
das Gehalt keine Kapitalanlage, kein Kapitalvermögen sei.
Das ist vom I. Senat (Bd. 7 S. 216) mit Recht zurückgewiesen wor-
den; bei der Kapitalertragsteuer als einer reinen Objektsteuer, kommt
es nur darauf an, welchen Ertrag die Quelle objektiv liefert, außer-
dem sei nicht das Gehalt als solches steuerpflichtig, sondern die Er-
träge des Gehalts und wenn ein Gehalt Erträge abwirft, so müsse
es auch als Kapital behandelt werden. — Derselbe Senat hat sich
neuerdings mit der in Beamtenkreisen lebhaft umstrittenen Frage der
Abzugsfähigkeit beruflicher Werbungskosten bei der Ein-
kommensteuer eingehend beschäftigt (Bd. 11 S. 239). Das pr. OVG.
hatte die hierher gehörenden Rechtsfragen lediglich aus der Natur
des öffentlich-rechtlichen Staatsbeamtenverhältnisses entschieden: der
Beamte erhalte seine Besoldung nicht als Entgelt für die einzelnen
36 Vgl. die zusammenfassende Entscheidung der vereinigten Steuer-
senate pr. OVGSt. Bd. 12 S, 178.
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