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Dienste, sondern dafür, daß er sich überhaupt in den Dienst des
Staates stelle. „Die Besoldung des Staatsbeamten ist also nicht eine
Gegenleistung für einzelne Dienstleistungen sondern eine ihm für die
Dauer des Amtes gewährte Rente, welche ihm die Mittel zu seinem
dem Amte entsprechenden standesgemäßen Unterhalt gewähren soll.“
Insbesondere laufe die Besoldung auch bei zeitweiliger Unterbrechung
der amtlichen Tätigkeit weiter. „Der Staatsbeamte hat nach seiner
Anstellung daher keinerlei Aufwendungen aus seinem Vermögen zu
machen, um das Recht auf den Bezug seiner Besoldung zu erwerben,
zu sichern oder zu erhalten,“ und daher könne nach dem Wortlaut
des Gesetzes 37 über die Abzugsfähigkeiten von Werbungskosten ihm
ein Abzug nicht zugestanden werden, es sei denn, daß er (wie bei der
Dienstaufwandentschädigung) ausdrücklich und besonders zugelassen sei.
Demgegenüber gelangt der RFH. zu der Feststellung: „Grundsätzlich
sind die von einem Beamten ausschließlich im dienstlichen Interesse
in verständiger Würdigung ihrer Notwendigkeit zur sachgemäßen
Diensterledigung gemachten besonderen Ausgaben als Werbungskosten
zum Abzug zuzulassen“ (a. a. OÖ. S. 241). Man wird diesen Satz als
eine loyale Würdigung der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse, unter
denen die Beamten zu leben gezwungen sind, anzusehen haben.
Juristisch erscheint die Begründung des Senats recht zweifelhaft. Er
läßt die vom pr. OVG. entwickelten Grundsätze über die Rechtsnatur
der Beamtenbesoldung unangetastet und weist demgegenüber nur darauf
hin, daß der Beamte u. U. mittels solcher Aufwendungen eine hervor-
ragende Diensttätigkeit zu entfalten erstrebt und sich die Anwart-
schaft auf Vorrücken in höhere Dienststellungen und den Bezug eines
höheren Diensteinkommens zu verschaffen sucht. „Auch können Aus-
gaben von einem Beamten gemacht werden, um durch Verwendung
bezahlter Hilfspersonen, z. B. Maschinenschreiber oder sonstiger Schreib-
gehilfen den dienstlichen Anforderungen, denen er sonst infolge von
Alter oder körperlichen Gebrechen nicht gewachsen wäre, noch zu
genügen und sich so die Dienstbezüge zu erhalten.“ Solche Er-
wägungen müßten zu der grundsätzlichen Zulassung der Abzugs-
fähigkeit der Beamtenwerbungskosten führen. Im Interesse der deut-
schen Beamtenschaft kann man nur hoffen, daß diese Ausführungen
falsch sind, selbst wenn die Beamten dafür das Geldopfer der gestrichenen
*" Der auch heute im Reichseink.St.Ges. der gleiche ist, wie in dem
damals maßgebenden pr. Eink.St.G.