Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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1919) diese nicht ihrer Eigenschaft als Währungsgeld entkleidet. Der 
gutachtende Senat läßt diese formalistischen Erwägungen beiseite und 
betrachtet die Frage vom wirtschaftlichen Standpunkt aus: „Tatsäch- 
lich dienen die Reichsgold- und Reichssilbermünzen im Verkehre nicht 
mehr als Zahlungsmittel, als Geld, so daß die Frage, wie es zu halten 
sei, wenn in einem Lande neben dem Papiergeld noch Gold- und 
Silbermünzen als Geldart umlaufen, gar nicht entsteht.“ Im weiteren 
Verlauf dieser Grundanschauung entwickelt dann der Senat, daß für 
das Umsatzsteuerrecht der Verkauf von Gold- und Silbermünzen aus- 
schließlich nach den Vorschriften über den . Verkauf von Edelmetallen 
zu beurteilen sei. Die Münzen sind „unbrauchbar gewordenen Fertig- 
fabrikaten aus Edelmetall“ gleichzuachten. Der Wirtschaftsverlauf 
hat hier also das Rechtsband zwischen Staat und Metall praktisch 
gelöst; für die steuerrechtliche Beurteilung müssen die Münzen als 
entstaatlicht angesehen werden. In dieser Anschauung liegt gewiß 
ein energisches Zurückschieben mancher staatsrechtlich möglichen 
Deduktion; und trotzdem ist die Beurteilung des Senats einwandfrei 
in seiner einseitigen Betonung des wirtschaftlichen Moments. Viel- 
leicht kann diese Tendenz des obersten Steuergerichts, die in vielen 
der besprochenen Entscheidungen bemerkt werden konnte, auch auf 
die theoretische Behandlung mancher staatsrechtlicher Fragen im n Augen- 
blick wenigstens befruchtend einwirken.
	        
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