IN.
Literatur.
Max Grünhut, Anselm von Feuerbach und das Problem
der strafrechtlichen Zurechnung (Hamburgische Schriften
zur gesamten Strafrechtswissenschaft, hreg. v. M. Liepmann,
Heft 3). W. Gente, Hamburg, 1922. 283 8.
Die Habilitationsschrift des jungen Hamburger Kriminalisten hat sich
erfreulich rasch durchgesetzt, ein gutes Zeichen dafür, daß man sich zur
gelehrten Arbeit im besten Sinn in der deutschen Rechtswissenschaft zurück-
findet. Aus einer zunächst wohl rein literarkritischen Anlage ist sie, dank
der lebendigen Erfassung der Persönlichkeit FEUERBACHs in allen ihren
vielfältigen Eigenheiten zuletzt viel mehr geworden. Die Kapitel, in denen
FEUERBACH als Gesetzgeber und als Kriminalpsychologe behandelt wird,
sind von unmittelbarem, mit Händen zu greifenden Wert für die Gesetz-
gebungs- und Justizprobleme des heutigen Strafrechts. Besonders ver-
dienstlich ist, daß GRÜNHUT mit Nachdruck an die „Aktenmäkige Dar-
stellung merkwürdiger Verbrechen“ (1827—1829) erinnert, die mit ihrer
feinen Einfühlung in das Werden eines Delikts nach hundert Jahren
— und welcher Entwicklung der Hilfswissenschaften des Strafrechts! —
noch ihre Frische hat. „Nicht in den gewonnenen Ergebnissen, sondern
in dem Streben und Kämpfen um neue Ziele liegt sein bleibender Wert,
nicht im Inhalt seiner Lehren, sondern in der Bewegtheit und der geistigen
Bedeutung seines Wirkens“ (8. 261).
Mendelssohn Bartholdy.
Rudolf Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts.
Vierte durchgesehene Auflage. Leipzig u. Erlangen, A. Deichertsche
Verlagsbuchhandlung 1922, XII u. 751 S.
Daß nach der englischen Ausgabe von 1918 (übersetzt von Prof. F. S.
Philbrick) auch die deutsche Neuauflage des HüsneRschen Werks er-