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die für die Lösung des Problems maßgebend oder verwertbar
wären, nicht ergangen.
Es ist daher die Aufgabe sowohl der Rechtstheorie als auch
der Rechtspraxis bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, zu
prüfen, ob sich nicht mittelbar durch Auslegung des geltenden
Rechts Rechtsgrundsätze gewinnen lassen, welche der
Geldentwertung Rechnung tragen, die Gleichsetzung von Nenn-
wert und Realwert der Mark als falsch, die Unterscheidung von
Nennwert und Realwert der Mark als rechtlich nicht allein zu-
lässig, sondern erforderlich dartun. Es gilt, leitende Rechtsge-
danken zu finden, welche das bisherige Dogma „Mark gleich
Mark* auch für das Gebiet des öffentlichen Rechts als Fiktion
— und zwar als unrichtige Fiktion — erweisen und für die oben
aufgeworfenen Fragen des Beamtenbesoldungsrechts Antworten
ermöglichen, die ebenso sehr mit dem positiv geltenden Rechte
vereinbar wie dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit und be-
sonders der Beamtenschaft entsprechend sind. Solche Rechtsge-
danken dürften sowohl aus beamtenrechtlichen Erwägungen wie
aus privatreehtlichen Analogien zu gewinnen sein.
Einen maßgeblichen Fingerzeig aus dem Beamtenrecht
gibt die rechtliche Natur der Besoldung des Beamten. Die dienst-
lichen Bezüge eines Beamten tragen keinesfalls den Charakter
einer Gegenleistung des Staates für die Leistungen des
Beamten. Die Unrichtigkeit einer solchen Annahme folgt zwingend
aus nachstehenden Erwägungen. Die Vorstellung von Leistung und
Gegenleistung beim Beamtenverhältnis widerspricht dem Wesen
des letzteren. Es stellt zwar ein zweiseitiges Rechtsverhältnis
zwischen dem Staat bzw. Selbstverwaltungskörper und dem
Beamten dar, ist aber kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-
rechtliches Verhältnis, daher grundsätzlich nach den Normen nicht
deg Privatrechts, sondern des öffentlichen Rechtes zu beurteilen.
Es kann daher nur ausnahmsweise Analogieschlüssen aus dem
privatrechtlichen Gebiete — und darf solchen Schlüssen jedenfalls