Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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die für die Lösung des Problems maßgebend oder verwertbar 
wären, nicht ergangen. 
Es ist daher die Aufgabe sowohl der Rechtstheorie als auch 
der Rechtspraxis bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, zu 
prüfen, ob sich nicht mittelbar durch Auslegung des geltenden 
Rechts Rechtsgrundsätze gewinnen lassen, welche der 
Geldentwertung Rechnung tragen, die Gleichsetzung von Nenn- 
wert und Realwert der Mark als falsch, die Unterscheidung von 
Nennwert und Realwert der Mark als rechtlich nicht allein zu- 
lässig, sondern erforderlich dartun. Es gilt, leitende Rechtsge- 
danken zu finden, welche das bisherige Dogma „Mark gleich 
Mark* auch für das Gebiet des öffentlichen Rechts als Fiktion 
— und zwar als unrichtige Fiktion — erweisen und für die oben 
aufgeworfenen Fragen des Beamtenbesoldungsrechts Antworten 
ermöglichen, die ebenso sehr mit dem positiv geltenden Rechte 
vereinbar wie dem Rechtsempfinden der Allgemeinheit und be- 
sonders der Beamtenschaft entsprechend sind. Solche Rechtsge- 
danken dürften sowohl aus beamtenrechtlichen Erwägungen wie 
aus privatreehtlichen Analogien zu gewinnen sein. 
Einen maßgeblichen Fingerzeig aus dem Beamtenrecht 
gibt die rechtliche Natur der Besoldung des Beamten. Die dienst- 
lichen Bezüge eines Beamten tragen keinesfalls den Charakter 
einer Gegenleistung des Staates für die Leistungen des 
Beamten. Die Unrichtigkeit einer solchen Annahme folgt zwingend 
aus nachstehenden Erwägungen. Die Vorstellung von Leistung und 
Gegenleistung beim Beamtenverhältnis widerspricht dem Wesen 
des letzteren. Es stellt zwar ein zweiseitiges Rechtsverhältnis 
zwischen dem Staat bzw. Selbstverwaltungskörper und dem 
Beamten dar, ist aber kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich- 
rechtliches Verhältnis, daher grundsätzlich nach den Normen nicht 
deg Privatrechts, sondern des öffentlichen Rechtes zu beurteilen. 
Es kann daher nur ausnahmsweise Analogieschlüssen aus dem 
privatrechtlichen Gebiete — und darf solchen Schlüssen jedenfalls
	        
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