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stellen, so ist der Staat verpflichtet, dem Beamten eine lebens-
längliche und hinlängliche Rente zu zahlen, ihn standesgemäß zu
unterhalten, in gleicher Weise auch für seine hinterbliebenen
Familienangehörigen zu sorgen.
Da nun die Unterhaltspflicht des Staates und der
Unterhaltsanspruch des Beamten im Zeitalter der Geld-
wirtschaft nieht naturaliter, sondern nur in Geld zu erfüllen ist,
so wird der Pflicht genügt und der Anspruch befriedigt, wenn
eine Geldzahlung erfolgt, anderseits aber nur dann, wenn diese
Geldzahlung hinreicht, um die objektiv berechtigten Bedürfnisse
des Beamten wirklich zu decken. Geld ist nicht selbst Wert,
sondern bloß Wertmesser. Der Beamte lebt nicht von Geld-
stücken (nicht mal Goldstücken) und Geldscheinen, sondern von
der Menge wirtschaftlicher Güter, die er sich für die
Geldstücke und Geldscheine zu beschaffen vermag. Da der Staat
dem Beamten diese wirtschaftlichen Güter nicht in natura dar-
bietet, muß er ihm in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht wenig-
stens die volle Beschaffungsmöglichkeit gewähren;
diese Möglichkeit aber ist nur in Geld bestimmbar und jeweils
nur in einem bestimmten Nennwert des Geldes ausdrückbar. Die
Geldleistung ist nicht selbst Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck
der Unterhaltgewährung an den Beamten, nur Form für die Er-
füllung der staatlichen Dotationspflicht gegenüber dem Beamten.
In Zeiten wertbeständiger Währung deckt sich der Nennwert des
Geldes mit dem erforderlichen Ausmaß der Dotation des Beamten.
In Zeiten schwankender Währung dagegen bedarf der Nennwert
des Geldes einer fortgesetzten Anpassung an den Realwert, damit
das Ausmaß der staatlichen Beamtendotation konstant bleibt.
Steigt der Geldwert, so verringert sich der Nennwert des Beamten-
gehalts, sinkt der Geldwert, so vergrößert sich der Nennwert des
Beamtengehalts. Der vom Staat zu alimentierende
Beamte hat einen Anspruch auf den Realwert,
nicht auf den Nennwert. Er muß sich bei steigendem
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 1. 3