Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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stellen, so ist der Staat verpflichtet, dem Beamten eine lebens- 
längliche und hinlängliche Rente zu zahlen, ihn standesgemäß zu 
unterhalten, in gleicher Weise auch für seine hinterbliebenen 
Familienangehörigen zu sorgen. 
Da nun die Unterhaltspflicht des Staates und der 
Unterhaltsanspruch des Beamten im Zeitalter der Geld- 
wirtschaft nieht naturaliter, sondern nur in Geld zu erfüllen ist, 
so wird der Pflicht genügt und der Anspruch befriedigt, wenn 
eine Geldzahlung erfolgt, anderseits aber nur dann, wenn diese 
Geldzahlung hinreicht, um die objektiv berechtigten Bedürfnisse 
des Beamten wirklich zu decken. Geld ist nicht selbst Wert, 
sondern bloß Wertmesser. Der Beamte lebt nicht von Geld- 
stücken (nicht mal Goldstücken) und Geldscheinen, sondern von 
der Menge wirtschaftlicher Güter, die er sich für die 
Geldstücke und Geldscheine zu beschaffen vermag. Da der Staat 
dem Beamten diese wirtschaftlichen Güter nicht in natura dar- 
bietet, muß er ihm in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht wenig- 
stens die volle Beschaffungsmöglichkeit gewähren; 
diese Möglichkeit aber ist nur in Geld bestimmbar und jeweils 
nur in einem bestimmten Nennwert des Geldes ausdrückbar. Die 
Geldleistung ist nicht selbst Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck 
der Unterhaltgewährung an den Beamten, nur Form für die Er- 
füllung der staatlichen Dotationspflicht gegenüber dem Beamten. 
In Zeiten wertbeständiger Währung deckt sich der Nennwert des 
Geldes mit dem erforderlichen Ausmaß der Dotation des Beamten. 
In Zeiten schwankender Währung dagegen bedarf der Nennwert 
des Geldes einer fortgesetzten Anpassung an den Realwert, damit 
das Ausmaß der staatlichen Beamtendotation konstant bleibt. 
Steigt der Geldwert, so verringert sich der Nennwert des Beamten- 
gehalts, sinkt der Geldwert, so vergrößert sich der Nennwert des 
Beamtengehalts. Der vom Staat zu alimentierende 
Beamte hat einen Anspruch auf den Realwert, 
nicht auf den Nennwert. Er muß sich bei steigendem 
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 1. 3
	        
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