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darin, daß die Begründung des Dienst-, folglich auch Unterhalts-
verhältnisses des Beamten nicht zweiseitig, sondern einseitig, nicht
konventionell, sondern staatshoheitlich erfolgt ist, daher von der
Auslegung eines „Vertrages“ keine Rede sein kann. Immerhin
handelt es sich aber doch auch hier um die Auslegung von Willens-
erklärungen, nämlich des rechtsgeschäftlichen Staatsaktes der Er-
nennung und der Einverständniserklärung des zu Ernennenden.
Auch hier ist das Hauptargument das gleiche, nämlich die Er-
wägung, daß der übereinstimmende (wenngleich nicht vertraglich
geeinte) Wille der Beteiligten auf die Gewährung bzw. den
Empfang nicht des gehaltlichen Nennbetrages, sondern des kon-
stanten Realwertes gerichtet ist. Da im übrigen Inhalt des Unter-
haltsverhältnisses und Zweck der Geldzahlungen dort wie hier gleich
sind, so dürfte kein Bedenken mehr bleiben, auch vom Standpunkt
der Theorie der einseitig-staatshoheitlichen Begründung des Be-
amtenverhältnisses der oben dargelegten Judikatur zu folgen. Was
dem zivilrechtlichen Unterhaltsvertragsverhällnis recht ist, muß
dem publizistischen Beamtenalimentationsverhältnis billig sein.
Das Ergebnis sowohl unserer beamtenrechtlichen Aus-
führungen, als auch der Anleihe aus dem Privatrecht ist die Fest-
stellung, daß der Staat dem Beamten den konstanten Realwert
— bemessen nach dem veränderlichen, zu verändernden Nenn-
wert —, nicht den unveränderten, durch die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse überholten Nennwert des Gehalts zu zahlen verpflichtet
ist, der Beamte mithin kraft seines Beamtendienstverhältnisses einen
dahin gehenden, überdies gemäß Art. 129, Abs. 1, Satz 4 der R.- Verf.
klagbaren, im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Rechtsan-
spruch besitzt.
biete der Unterhaltsansprüche ist ein wertvolles Vorbild für das Beamten-
recht, da auch die Beamtenbesoldungen unterhaltsähnlichen Charakter
haben.“ Selbst v. SeEYpEL (Bayerisches Staatsrecht 2 237 ff.) erkennt trotz
Bekämpfung des Rentencharakters des Beamtengehalts an, daß aus der
öffentlich-rechtlichen Natur der Gehaltsleistung sich gewisse Rechtssätze
erklären, „welche bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Alimentation
ähnlich sind.“