Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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darin, daß die Begründung des Dienst-, folglich auch Unterhalts- 
verhältnisses des Beamten nicht zweiseitig, sondern einseitig, nicht 
konventionell, sondern staatshoheitlich erfolgt ist, daher von der 
Auslegung eines „Vertrages“ keine Rede sein kann. Immerhin 
handelt es sich aber doch auch hier um die Auslegung von Willens- 
erklärungen, nämlich des rechtsgeschäftlichen Staatsaktes der Er- 
nennung und der Einverständniserklärung des zu Ernennenden. 
Auch hier ist das Hauptargument das gleiche, nämlich die Er- 
wägung, daß der übereinstimmende (wenngleich nicht vertraglich 
geeinte) Wille der Beteiligten auf die Gewährung bzw. den 
Empfang nicht des gehaltlichen Nennbetrages, sondern des kon- 
stanten Realwertes gerichtet ist. Da im übrigen Inhalt des Unter- 
haltsverhältnisses und Zweck der Geldzahlungen dort wie hier gleich 
sind, so dürfte kein Bedenken mehr bleiben, auch vom Standpunkt 
der Theorie der einseitig-staatshoheitlichen Begründung des Be- 
amtenverhältnisses der oben dargelegten Judikatur zu folgen. Was 
dem zivilrechtlichen Unterhaltsvertragsverhällnis recht ist, muß 
dem publizistischen Beamtenalimentationsverhältnis billig sein. 
Das Ergebnis sowohl unserer beamtenrechtlichen Aus- 
führungen, als auch der Anleihe aus dem Privatrecht ist die Fest- 
stellung, daß der Staat dem Beamten den konstanten Realwert 
— bemessen nach dem veränderlichen, zu verändernden Nenn- 
wert —, nicht den unveränderten, durch die wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse überholten Nennwert des Gehalts zu zahlen verpflichtet 
ist, der Beamte mithin kraft seines Beamtendienstverhältnisses einen 
dahin gehenden, überdies gemäß Art. 129, Abs. 1, Satz 4 der R.- Verf. 
klagbaren, im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Rechtsan- 
spruch besitzt. 
  
biete der Unterhaltsansprüche ist ein wertvolles Vorbild für das Beamten- 
recht, da auch die Beamtenbesoldungen unterhaltsähnlichen Charakter 
haben.“ Selbst v. SeEYpEL (Bayerisches Staatsrecht 2 237 ff.) erkennt trotz 
Bekämpfung des Rentencharakters des Beamtengehalts an, daß aus der 
öffentlich-rechtlichen Natur der Gehaltsleistung sich gewisse Rechtssätze 
erklären, „welche bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Alimentation 
ähnlich sind.“
	        
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