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Es verbleibt noch die Nutzanwendung dieses Ergeb-
nisses auf die eingangs aufgeworfenen Einzelfragen.
Der Staat handelt rechtswidrig, wenn er beider Erhöhung
des Nennwertes der Gehälter Unterschiede macht, z.B.
die Gehälter aller Beamten schlechthin rund verzwanzigtausend-
facht, dagegen die Gehälter einzelner Beamten, nämlich der neben-
amtlichen Konsistorialräte der Landeskirche X. bloß verhundert-
facht. Es kommt in diesem Falle natürlich nicht darauf an, fest-
zustellen, daß bis zur Ablösung der den Religionsgesellschaften
geschuldeten Staatsleistungen der Staat gemäß Art. 173 der R.-Verf.
zu deren — und zwar realwertiger, nicht bloß nennwertiger ? —
Weiterleistung verpflichtet ist, sondern zu betonen, daß eine nenn-
wertige Gehalts- „Erhöhung“ (die realwertig natürlich niemals eine
Erhöhung ist) nicht einzelnen Beamten oder Beamtengruppen
versagt oder verkürzt werden darf. Völlig abwegig wäre der Ein-
wand, daß die gedachten Beamten ihr Amt nur nebenamtlich be-
kleideten und kraft ihres Hauptamtes bereits hinlänglichen Lebens-
unterhalt bezögen. Dabei würde übersehen werden, daß dieses
Moment bereits bei der Bemessung des bisherigen (damals real-
wertig konstanten) Gehalts abschließend berücksichtigt worden ist,
daß es sich nunmehr ausschließlich darum handelt, den Nennwert
durch nominelle Erhöhung der Geldentwertung anzupassen, also
den Realwert auf seiner bisherigen Höhe zu erhalten. Die Unter-
lassung dieser Anpassung bei einzelnen Beamten oder Beamten-
gruppen ist somit ein schwerer Verstoß gegen Art. 129, Abs. 1,
Satz 3 der R.-Verf. °°.
Der Staat handelt rechtswidrig, wenn er bei Nachzahlung
der Gehaltshälfte, die einem amtssuspendierten Beamten
während der Amtssuspension einbehalten worden war, aber nach-
22 Vgl. hierzu ConRAD in „Deutsche Juristen-Zeitung“ 1923, 217 ff.
ferner daselbst Mess (337 ff.) und Kanu (340).
23 Zur Frage der „wohlerworbenen Rechte“ vgl. die treffenden Aus-
führungen von TRIEPEL im Archiv des öffentl. Rechts 40 356 ff.