Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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zuzahlen?* ist, wenn das Disziplinarverfahren mit Freispruch oder 
bloßer Ordnungsstrafe endet, diese Nachzahlung trotz mittlerweile 
eingetretener oder gesteigerter Geldentwertung nur zum Nennwert 
der zwischenzeitlichen Bezüge, nicht zu einem dem Realwert am 
Nachzahlungstage entsprechenden höheren Nennwert bewirkt. 
Der Beamte hat einen Rechtsanspruch auf den Realwert, folglich 
auf angemessene Erhöhung des am Zahlungstage nicht mehr den 
für den Realwert richtigen Wertmesser bildenden Nennwertes der 
Gehaltshälfte.e Man wende nicht ein, der Beamte sei offensichtlich 
während des Bezuges nur der Hälfte seines Gehalts in keiner Be- 
ziehung verhungert, sondern habe sein Dasein fristen können. 
Gegenüber einem solchen Einwande wäre darauf hinzuweisen, daß 
ein suspendierter Beamter auch keine Amtspflichten zu erfüllen 
hat, also auf Nebenerwerb bedacht sein kann und vermutlich be- 
dacht sein wird. Außerdem liegt die Vermutung nahe, daß er 
während des Gehaltsausfalles von erspartem Vermögen oder von ge- 
borgtem Gelde gelebt hat. Auf keinen Fall aber dürfte die An- 
nahme gerechtfertigt sein, daß die einbehaltenen Gehaltsbeträge 
für ihn entbehrlich gewesen seien und es daher auf die Höhe der 
Nachzahlung nicht ankomme. Man wende auch nicht ein, daß es 
sich hier um ein Disziplinarverfahren (Dienststrafverfahren) und um 
ein Dienstvergehen handle, folglich der Beamte gewissermaßen 
selbst die „Gefahr“ der Geldentwertung zu tragen habe, solches 
auch recht und billig sei. Darauf wäre zu erwidern, daß das 
Disziplinarverfahren auch mit völliger Freisprechung enden und 
die Unschuld des Beamten offenbaren kann, daß ferner die Ein- 
behaltung der Gehaltshälfte bei der Amtssuspension in gar keiner 
Hinsicht pönalen Charakter trägt, sondern lediglich eine Sicherungs- 
maßnahme bildet. Nicht um den Beamten mit einer mittelalter- 
lichen „poena extraordinaria“ wegen Wahrscheinlichkeit des be- 
?* Nach näherer Maßgabe von $$ 129, 130 des Reichsbeamtengesetzes 
und von $$ 52, 53 des preuß, Gesetzes betr. die Dienstvergehen der nicht- 
richterlichen Beamten. °
	        
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