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zuzahlen?* ist, wenn das Disziplinarverfahren mit Freispruch oder
bloßer Ordnungsstrafe endet, diese Nachzahlung trotz mittlerweile
eingetretener oder gesteigerter Geldentwertung nur zum Nennwert
der zwischenzeitlichen Bezüge, nicht zu einem dem Realwert am
Nachzahlungstage entsprechenden höheren Nennwert bewirkt.
Der Beamte hat einen Rechtsanspruch auf den Realwert, folglich
auf angemessene Erhöhung des am Zahlungstage nicht mehr den
für den Realwert richtigen Wertmesser bildenden Nennwertes der
Gehaltshälfte.e Man wende nicht ein, der Beamte sei offensichtlich
während des Bezuges nur der Hälfte seines Gehalts in keiner Be-
ziehung verhungert, sondern habe sein Dasein fristen können.
Gegenüber einem solchen Einwande wäre darauf hinzuweisen, daß
ein suspendierter Beamter auch keine Amtspflichten zu erfüllen
hat, also auf Nebenerwerb bedacht sein kann und vermutlich be-
dacht sein wird. Außerdem liegt die Vermutung nahe, daß er
während des Gehaltsausfalles von erspartem Vermögen oder von ge-
borgtem Gelde gelebt hat. Auf keinen Fall aber dürfte die An-
nahme gerechtfertigt sein, daß die einbehaltenen Gehaltsbeträge
für ihn entbehrlich gewesen seien und es daher auf die Höhe der
Nachzahlung nicht ankomme. Man wende auch nicht ein, daß es
sich hier um ein Disziplinarverfahren (Dienststrafverfahren) und um
ein Dienstvergehen handle, folglich der Beamte gewissermaßen
selbst die „Gefahr“ der Geldentwertung zu tragen habe, solches
auch recht und billig sei. Darauf wäre zu erwidern, daß das
Disziplinarverfahren auch mit völliger Freisprechung enden und
die Unschuld des Beamten offenbaren kann, daß ferner die Ein-
behaltung der Gehaltshälfte bei der Amtssuspension in gar keiner
Hinsicht pönalen Charakter trägt, sondern lediglich eine Sicherungs-
maßnahme bildet. Nicht um den Beamten mit einer mittelalter-
lichen „poena extraordinaria“ wegen Wahrscheinlichkeit des be-
?* Nach näherer Maßgabe von $$ 129, 130 des Reichsbeamtengesetzes
und von $$ 52, 53 des preuß, Gesetzes betr. die Dienstvergehen der nicht-
richterlichen Beamten. °