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gangenen Dienstvergehens zu belegen, sondern bloß zum Zweck
der Sicherung des Fiskus wegen seines Anspruches auf die Stell-
vertretungs- und Untersuchungskosten ist die Maßnahme gerecht-
fertigt und im Gesetz vorgesehen®. Auch nach der Ansicht des
Reichsgerichts hat die Einbehaltung nur den Charakter einer
„Arrestmaßregel, die dazu dient, den Fiskus sicherzustellen wegen
der Untersuchungskosten und der Kosten der Stellvertretung“ *°.
Der Staat handelt rechtswidrig, wenn verspätete Zah-
ungen, Nachzahlungen und Ersatzzahlungen im Falle nicht
rechtzeitiger Entrichtung keine der fortschreitenden Geldentwertung
angemessene, dem Realwert entsprechende nominelle Erhöhung
erfahren. Auch in diesen Fällen gilt der Grundsatz, daß der
wirtschaftliche Wert, nieht der Nennwert geschuldet wird, daß
letzterer nur die Forn ist, um den Realwert zum Ausdruck zu
bringen ?”.
Um endlich die Probe aufs Exempel zu machen: Wäre wirklich
auch im Beamtenrecht Mark gleich Mark, so würde ein Beamter,
der heute ein Jahresgehalt von 100 Millionen Mark (Nennwert)
bezieht, im Falle einer Besserung unserer Mark nach wie vor
diesen Nennwert zu fordern berechtigt sein und eine Herab-
setzung seiner Bezüge sich nicht gefallen zu lassen brauchen °®.
Mit dieser Ansicht dürfte er aber kaum beim Staate Gehör finden.
Das Beispiel läßt wohl keinen Zweifel mehr an der Unrichtig-
keit des Satzes „Mark gleich Mark“ übrig. Nun aber sei
35 Reichsbeamtengesetz $ 128. Preuß. Gesetz betr. die Dienstvergehen
der nichtrichterlichen Beamten $ 5l. Brann, Das Beamtenrecht, 829, 836.
v. RHEINBABEN, Die preuß. Disziplinargesetze, 2. A. 310 f.
se Eintsch. des RGer. in Zivilsachen vom 22. Oktober 1888, 22 41.
?” Zur erschöpfenden Behandlung dieses Falles bedürfte es natürlich
auch noch der Prüfung der Frage, inwieweit hier eine (ins öffentliche Recht
übertragbare ?) Verzugshaftung des Staates begründbar ist; doch fällt diese
selbständig zu stellende und zu beantwortende Frage aus dem Rahmen der
Darstellung heraus.
28 SCHRADER in Rundschau für Kommunalbeamte 29 Nr. 24 vom 16. Juni
1923, S. 205.