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Diese Resolution wurde 1713 in die „Standing Orders* aufgenom-
men°. An diesem Geschäftsordnungsgrundsatz wurde seither stets
festgehalten, jedoch gelang es um die Mitte des 19. Jahrhunderts
geschickten Abgeordneten häufig, diese Bestimmungen dadurch zu
umgehen, daß sie Gesetzentwürfe einbrachten, die — obgleich es
sich nicht um ausgesprochene Finanzgesetze handelte — doch immer
zu Ausgaben öffentlicher Gelder Veranlassung gaben. Derartige
Bills — mochten sie nun die Erhöhung der Beamtengehälter, die
Errichtung kostspieliger öffentlicher Bauten oder anderes bezwecken
— verstießen, soweit sie Geldausgaben zur Folge hatten, gegen
die Standing Orders, nach denen Ausgaben nur auf Vorschlag der
Krone bewilligt werden sollten. Um eine direkte Verletzung dieser
Bestimmungen zu vermeiden, enthielten derartige Gesetzentwürfe
allerdings stets die Klausel, „daß die erwachsenden Ausgaben aus
später vom Parlament zu bewilligenden Geldern bestritten werden
sollten“. Diese Bills haben häufig zu unnötigen oder doch über-
mäßigen Ausgaben geführt, denn die Minister waren nach An-
nahme eines solchen Gesetzentwurfes durch das Unterhaus mora-
lisch verpfliehtet, die betreffenden Ausgaben in den nächsten Etat
einzustellen. Um diesen Uebelständen abzuhelfen, wurde die be-
treffende Bestimmung der StO. 1866 dahin erweitert, daß das
Unterhaus in Zukunft „sich auf keinen Antrag auf Verausgabung
oder Belastung der öffentlichen Einnahmen einläßt, gleichgültig,
ob das Geld aus dem Konsolidierten Fonds oder aus besonders
vom Parlament zu bewilligenden Geldern entnommen wird, wenn
nicht die Bewilligung von der Krone vorgeschlagen wird“ ®.
Obgleich sieh diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur
auf die Bewilligung neuer Ausgaben bezieht, ist sie stets auch
auf Anträge ausgedehnt worden, die von der Regierung vorge-
schlagene Ausgabensätze erhöhen wollten.
Trotz dieser Bestimmungen kann sich das Unterhaus entweder
5 Abgeändert 1852 und 1866; jetzt Geschäftsordnungsgrundsatz 66.
© StO. 66, cit. nach Loweus Bd. 1 S. 280 (8. 263).