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in abstrakter Form für eine Maßnahme aussprechen, die eine
Geldbewilligung zur Folge hat, oder es kann die Regierung in
einer Adresse ersuchen, eine gewisse Geldsumme zu einem be-
stimmten Zweck zu verwenden, mit dem Bemerken, „daß das Haus
für diese Ausgaben Deckung gewähren würde“ ?’. Allein von die-
sem Recht, das ursprünglich zum Schutze des Unterhauses gegen-
über der Krone bzw. deren Kabinett gedacht war, macht das
Parlament jetzt nur noch Gebrauch, wenn es einem Gebote des
Taktes entspricht, daß die Ausgaben nicht von der Regierung, son-
dern von der Volksvertretung vorgeschlagen werden, so bei Ge-
währung einer Dotation an verdiente Staatsmänner und Generale,
bei Errichtung von Denkmälern für bedeutende verstorbene Par-
teiführer des Unterhauses usw.
fm übrigen tritt — wie Lowell® betont, und worüber die
Minister auch des öfteren klagen — das Unterhaus in letzter Zeit
mehr für die Erhöhung als für die Verringerung der Ausgaben
ein. Es tut dies aber nie durch Stellung von Ausgabenbewilli-
gungsanträgen, sondern lediglich durch Kritik der Verwaltung.
Derartige Klagen — z. B. daß die Präsenzstärke des Heeres oder
der Flotte nicht ausreichend sei — veranlassen dann das Kabinett,
den gerügten Mißständen abzuhelfen und die Kosten für ihre Be-
seitigung — in unserem Beispiel für die Vermehrung des Heeres
oder der Flotte — in den nächsten Etat einzustellen.
Warum nimmt das Unterhaus nun aber nicht Anträge seiner
Mitglieder, die eine Vermehrung der Ausgaben bezwecken, an?
Welches ist der Grund dafür, daß das Unterhaus freiwillig zu-
gunsten der „Krone* auf das Initiativrecht in Finanzsachen ver-
zichtet hat? Das Unterhaus hat sich diese Selbstbeschränkungen
auferlegt, weil es erkannte, daß die leitende Exekutive besser als
die Legislative übersehen kann, welche Ausgaben wichtig, welche
’ Nach StO. 69 muß eine derartige Adresse im „Committee of the
whole house“ angenommen sein.
® LoweELL a. a. O. S. 283 (266).