Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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bestehen könne, als er nicht zu tief in die Kassen der Einzel- 
staaten eingriffe und daß deshalb der Verschwendung vorgebeugt 
werden müsse. Ferner heißt es in dem Bericht des Verfassungs- 
ausschusses über den Reichshaushalt, daß die ausschließliche Ini- 
tiative der Reichsregierung in Finanzsachen um so unbedenklicher 
sel, „als ja jedem Hause das Recht der Anklage und Be- 
schwerde gegen den Finanzminister zustehen würde, wenn derselbe, 
vollzugsreife BReichstagsbeschlüsse nicht achtend, mit den Vor- 
lagen über die den Vollzug sichernden Bewilligungen ganz zu- 
rückhalten oder ungenügende Summen beantragen wollte“? 
Diese Ausführungen des Verfassungsausschusses, die Eduard Sim- 
son, der Präsident der Nationalversammlung, in der Sitzung vom 
8. Januar 1849 vortrug!*, wurden von der Mehrheit der Abge- 
ordneten gebilligt. Aber auch andere Ansichten wurden ver- 
treten. So beantragte der Abgeordnete Mohl, „in Erwägung, daß 
es der Nation nicht würdig erscheinen dürfte, wenn dem Volks- 
hause die Initiative im Finanzfache ganz entzogen und es auf 
die demütigende Rolle hingewiesen würde, die Minister um Exi- 
genz von Einnahmen und Ausgaben bitten zu müssen“, Abs. 2 
anders zu fassen!®. Aber das war doch nur die Minderheit, und 
so wurde denn, entsprechend dem Vorschlage des Verfassungs- 
ausschusses, beschlossen: „Bewilligungen von Ausgaben dürfen 
nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses 
Antrages erfolgen* ($ 103 Ziff. 2). 
Die alte deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 ent- 
hielt keinerlei Bestimmungen über die Ausgabeinitiative des Reichs- 
13 HASSLER, a. a. O. Bd. II S. 746. 
14 Sten. Ber. über die Verhandl. der deutschen constituirenden National- 
versammlung zu Frankfurt a. M. Herausg. v. F. WıGArp, Leipzig 1848/49 
Bd. VI S. 449. 
15 WıiGArD a. a. O. Bd. VI S. 4505 (Martar), Bd. VI S. 4507 f. 
(v. HERMANN). 
16 WıcarD Bd. VI 4497 f.; gegen den Vorschlag des Verfassungsaus- 
schusses auch FREUDENTHEIL Bd. VI 4509.
	        
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