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bestehen könne, als er nicht zu tief in die Kassen der Einzel-
staaten eingriffe und daß deshalb der Verschwendung vorgebeugt
werden müsse. Ferner heißt es in dem Bericht des Verfassungs-
ausschusses über den Reichshaushalt, daß die ausschließliche Ini-
tiative der Reichsregierung in Finanzsachen um so unbedenklicher
sel, „als ja jedem Hause das Recht der Anklage und Be-
schwerde gegen den Finanzminister zustehen würde, wenn derselbe,
vollzugsreife BReichstagsbeschlüsse nicht achtend, mit den Vor-
lagen über die den Vollzug sichernden Bewilligungen ganz zu-
rückhalten oder ungenügende Summen beantragen wollte“?
Diese Ausführungen des Verfassungsausschusses, die Eduard Sim-
son, der Präsident der Nationalversammlung, in der Sitzung vom
8. Januar 1849 vortrug!*, wurden von der Mehrheit der Abge-
ordneten gebilligt. Aber auch andere Ansichten wurden ver-
treten. So beantragte der Abgeordnete Mohl, „in Erwägung, daß
es der Nation nicht würdig erscheinen dürfte, wenn dem Volks-
hause die Initiative im Finanzfache ganz entzogen und es auf
die demütigende Rolle hingewiesen würde, die Minister um Exi-
genz von Einnahmen und Ausgaben bitten zu müssen“, Abs. 2
anders zu fassen!®. Aber das war doch nur die Minderheit, und
so wurde denn, entsprechend dem Vorschlage des Verfassungs-
ausschusses, beschlossen: „Bewilligungen von Ausgaben dürfen
nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses
Antrages erfolgen* ($ 103 Ziff. 2).
Die alte deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 ent-
hielt keinerlei Bestimmungen über die Ausgabeinitiative des Reichs-
13 HASSLER, a. a. O. Bd. II S. 746.
14 Sten. Ber. über die Verhandl. der deutschen constituirenden National-
versammlung zu Frankfurt a. M. Herausg. v. F. WıGArp, Leipzig 1848/49
Bd. VI S. 449.
15 WıiGArD a. a. O. Bd. VI S. 4505 (Martar), Bd. VI S. 4507 f.
(v. HERMANN).
16 WıcarD Bd. VI 4497 f.; gegen den Vorschlag des Verfassungsaus-
schusses auch FREUDENTHEIL Bd. VI 4509.