Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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haus den Entwurf eines Finanzgesetzes entgegenzunehmen, den die 
Regierung zunächst bei der ersten Kammer eingebracht hätte, 
daß es dazu aber nicht in der Lage gewesen wäre, wenn die Ini- 
tiative zu einem derartigen Gesetz, nicht die Regierung, sondern 
das Herrenhaus ergriffen hätte. 
Als weiteres Beispiel dafür, daß die Frage, ob die Volksver- 
tretung in das Budget eine Ausgabeposition einsetzen bzw. einen 
von der Regierung vorgeschlagenen Ausgabeposten erhöhen könne, 
die Parlamente der verschiedenen deutschen Bundesstaaten be- 
schäftigt hat, sei nur noch auf Baden“? verwiesen. 
Auch dort vertrat die zweite Kammer“! den Standpunkt, daß 
die Erhöhung einzelner Budgetposten dem allgemeinen Initiativ- 
recht der Kammer entspreche, und daß ein derartiger Antrag jeden- 
falls mit der Zustimmung der Regierung zum Finanzgesetz rechts- 
wirksam werde. Die badische Regierung und die Mitglieder der 
ersten Kammer*? meinten dagegen — genau so wie die verbün- 
deten Regierungen im Reich —, daß wenn die zweite Kammer 
die Erhöhung oder Neueinsetzung eines Ausgabepostens für erfor- 
derlich halte, sie die Regierung in einer Resolution ersuchen müsse, 
in den diesjährigen oder in den nächsten Etat neue Mittel oder 
mehr Mittel für den gewünschten Zweck einzustellen. Denn nur 
so bleibe die Entschließungsfreiheit der Regierung gewahrt, und 
nur so stände die Regierung nicht schließlich einem Budget gegen- 
über, das von ihr durchaus nicht gebilligt werde. Im übrigen be- 
tont BUCHENBERGER“3 ausdrücklich, „daß die theoretische Be- 
deutung der Streitfrage größer ist, als ihre praktische, da wenig- 
  
  
“0 Ueber Baden vgl.: A. BUCHENBERGER, Finanzpolitik und Staatshaus- 
halt im Großherzogtum Baden in den Jahren 1850—1900. Heidelberg 1902, 
S. 8ff.; van CALKER, Das badische Budgetrecht in seinen Grundzügen. 
I. Teil Tübingen und Leipzig 1901, S. 259 ff.; K. GLOCKNER, Bad, Ver- 
fassungsrecht. Karlsruhe 1905 $ 55 Anm. 1. 
*ı Landtag 99/00 II. K. V. Beil.Heft S. 646, 
42 Landtag 99/00 I. K. Prot.Heft S. 92 £., S. 196 ff. 
43 BUCHENBERGER 2a. 9. O. S. 12.
	        
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