Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

stens seither die zweite Kammer von dem von ihr in Anspruch 
genommenen Recht der Ausgabeinitiative überhaupt nur selten 
und zutreffendenfalls keinen übermäßigen Gebrauch gemacht hat.“ 
Von den wichtigen außerdeutschen Verfassungen enthält nur 
die griechische“ eine direkte Beschränkung der Ausgabeinitiative. 
Dort heißt es in Art. 24: „Von der Initiative der Kammer kafın 
kein Vorschlag ausgehen, der die Erhöhung der Ausgaben des 
Budgets für Gehälter oder Pensionen oder überhaupt zum Vorteil 
einer Person bezweckt.“ 
Im zaristischen Rußland*, das bis zur Revolution im Jahre 
1905 absolutistisch regiert wurde, hat Duma und Reichsrat nach 
Art. 10 Abs. 2 der Budgetregeln von 1906°° keine Ausgabeinitia- 
tive. Zur Rechtfertigung dieser Bestimmungen berief man sich 
auf die Erfahrungen Westeuropas, ohne zu bedenken, daß dort 
doch die politischen Verhältnisse ganz andere waren. 
Die Verfassungen und Gesetze der übrigen Staaten schweigen 
und gewähren dem Parlament nur indirekt durch die Vorschrift, 
daß der Etat durch ein Gesetz festzustellen sei, das Recht, zu 
dem von der Regierung eingebrachten Budgetentwurf Abänderungs- 
anträge zu stellen. Beschränkt ist dagegen die Ausgabeinitiative 
der ersten Kammer überall dort, wo die Bestimmung gilt, „daß 
Finanzgesetze zuerst der zweiten Kammer vorgelegt und von ihr 
angenommen werden müssen“ ?”. 
In Frankreich“ hat die Deputiertenkaramer, die mehr als 
44 SARIPOLOS, Das Staatsrecht des Königreichs Griechenland. Tübingen 
1909, S. 132. 
45 H. LanpaAv, Das Budgetrecht in Rußland. Berlin 1912, S. 118—120. 
4% Die Budgetregeln sind als Gesetz in die Ausgabe des „Swod 
s akonow“ vom Jahre 1906 aufgenommen worden. Landau S. 34. 
4 Art. 8 des franz. Verfassungsgesetzes vom 24.2. 1875; ähnlich z.B. 
Art. 27 der belg. Verf. 
ı Jeber Frankreich vgl. E. Dusoıs, Etude sur le systöme belge en 
matiere de budget de l’etat Brüssel 1904 S. 234/39; FErRY, Notes historiques 
sur l’abus de l’initiative financiere chez les deputes in „Revue politique 
et parlementaire‘ Bd. 32 S. 80 ff.; Jtze, Das Verwaltungsrecht der Franz.
	        
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