Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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initiative die Ausgaben jedes Jahr im Durchschnitt um 30 000000 F'rs. 
erhöht°®. 
Diese Ausartung hat endlich eine sehr scharfe Reaktion her- 
vorgerufen. Die einzelnen Finanzminister und einige einsichtige 
Abgeordnete, eine größere Zahl finanzwissenschaftlicher Schriften, 
einige Vereine — wie „lunion liberale republicaine“ und „la ligue 
des contribuables*, ja sogar die Academie Francaise — die sich 
doch sonst mit ganz anderen Dingen beschäftigt — traten für eine 
Beschränkung der Budgetinitiative der Deputierten ein. Diesen 
Bemühungen ist es zu danken, daß sich die Deputiertenkammer 
mit dieser Frage beschäftigte und am 16. März 1900 nach hefti- 
gen Debatten mit 309 gegen 271 Stimmen ihre Geschäftsordnung 
(Art. 51) dahin abänderte, daß den Abgeordneten das Ausgabe- 
initiativrecht erschwert wurde. Seither müssen Budgetzusätze, die 
auf eine Erhöhung der Ausgaben gerichtet sind, spätestens in den 
ersten drei Sitzungen beantragt werden, die auf die Verteilung des 
Budgetberichtes folgen. Ferner dürfen nunmehr die Deputierten 
keinen Antrag in Form von Budgetzusätzen stellen, der eine Er- 
höhung der Gehälter, Entschädigungen oder Pensionen der Be- 
amten bezweckt. Da diese Vorschriften keine große Wirksamkeit 
gehabt haben, ist im Jahre 1911 Art. 51 der Geschäftsordnung 
dahin ergänzt worden, daß jeder Vorschlag einer Resolution zwecks 
Erhöhung der Ausgaben nur nach Berichterstattung durch die 
Budgetkommission angenommen werden kann Öl, 
In Belgien? hat die zweite Kammer lange keinen unver- 
nünftigen Gebrauch von ihrem Budgetinitiativrecht gemacht. Das 
hatte seinen Grund darin, daß in Belgien die Einnahmen und Aus- 
  
  
50 FERRY in „Revue politique et parlementaire“ Bd. 32, 8. 80. 
sı JEZE in „Jahrb. d. ö. R.“ Bd. 6 (1912) S. 355 f. 
53 Vgl. über Belgien E. Duvsoıs, Etude sur le systeme belge en matiere 
de budget de l’etat Brüssel 1904, S. 239—243. L. Dupkıez, Les Ministres 
dans les principaux pays d’Europe et d’Amerique. Paris 1892 Bd. 1 S. 251 
bis 252; L. Duprıez, Le Gouvernement parlementaire en Belgique im 
„Bulletin de la societe de legislation comparde“ Bd. 29 (1899—1900) S. 621.
	        
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