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In dem allein veröffentlichten allgemeinen Teil des PREUSS-
schen Vorentwurfs fand sich keine Bestimmung über Budgetrecht.
Jedoch waren Vorarbeiten im Gange, die die Ausgabeinitiative des
Parlaments beschränken sollten. Das geht aus den Ausführungen
hervor, die als Vertreter des Reichsfinanzministeriums Geheimrat
SAEMISCH im Verfassungsausschuß machte: „Die Bestimmung des
Art. 82 Abs. 4 ist ein Residuum aus dem ersten Entwurf. Da-
mals war ein Staatenhaus in der Form eines Parlaments vorge-
sehen, und man überlegte sich, ob man diesem Parlament auch
das Recht geben sollte, über die einzelnen Positionen des Etats
zu beschließen, wie es im Reichstage geschieht. Man kam zu dem
Ergebnis, es sei nicht zweckmäßig, eine doppelte Etatsberatung
bis ins einzelne in zwei Kammern zuzulassen und wollte nur ge-
statten, daß das Staatenhaus den Etat im ganzen annimmt oder
ablehnt. Nur in dem Falle, daß der Reichstag eine Erhöhung
von Etatspositionen vornimmt oder neue Etatspositionen einstellt,
wollte man dem Staatenhause die Möglichkeit geben, über diese
Positionen besonders Beschluß zu fassen. Für den Fall der Ab-
lehnung im Staatenhaus wollte man nicht das umständliche Ver-
fahren Platz greifen lassen, wie es sonst bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen Reichstag uud Staatenhaus stattfinden sollte, son-
dern dem Beschlusse des Staatenhauses endgültige Bedeutung
beilegen“ 8,
Zum ersten Male findet sich eine direkte Beschränkung des
Ausgabeinitiativrechts des Parlaments in dem dem Staatenaus-
schuß vorgelegten Entwurf. Dort heißt es in Art. 81, Abs. 4:
„Beschließt der Reichstag im Entwurfe nicht vorgesehene Aus-
gaben oder erhöht er Ausgaben über den im Entwurfe vorge-
schlagenen Betrag, so treten diese Beschlüsse nur mit Zustimmung
des Reichsrats in Kraft.*
Jedoch noch ehe der Staatenausschuß die Beratung dieser
Bestimmung begonnen hatte, änderte das Reichsministerium den
°®® 17. Sitzung des V.A. vom 28. 3. 19. Prot. S. 163 f.