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Wortlaut dahin, daß im Entwurf des Haushaltplans nicht vorge-
sehene Ausgaben oder Erhöhungen im Entwurfe vorgesehener
Ausgaben, welche vom Reichstage beschlossen worden sind, vom
Reichsrat endgültig wieder abgesetzt werden können. „Der Zweck
dieser Aenderung, die wohl vom Finanzressort vorgeschlagen wor-
den ist, war offenbar lediglich der, eine Auslegung zu verhüten,
nach der die Zustimmung des Reichsrats wie im Einspruchsver-
fahren ersetzt werden könnte. Auf dem Worte „endgültig“ lag
der Nachdruck“ °®. Der Staatenausschuß& nahm ohne besondere
Aussprache über diesen Punkt die zweite vom Reichsministerium
vorgeschlagene Formulierung des Art. 81 an, der deshalb auch als
Art. 82 Abs. 4 in dem der Nationalversammlung vorgelegten Ver-
fassungsentwurf enthalten ist.
Im Verfassungsaussehuß äußerte der Abgeordnete Koch, daß
eine so weitgehende Befugnis, wie sie Art. 82 Abs. 4 des Ent-
wurfs dem Reichsrat einräume, durchaus der sonstigen Stellung
des BReichsrats widerspreche, und daß es unbedingt ein Mittel
geben müsse, den abweichenden Willen des Reichsrats zu brechen.
Aus diesem Grunde beantragte er, den Art. 82 Abs. 4 derart zu
fassen, daß zur Erhöhung oder Neueinsetzung von Ausgabeposten
im Entwurf des Haushaltsplans die Zustimmung des Reichsrats
erforderlich sei, diese Zustimmung aber durch einen zweiten Be-
schluß des Reichstags mit ?/s Mehrheit oder durch ein Referen-
dum ersetzt werden könne (Nr. 88 der Drucks. d. VA.). Dieser
Antrag wurde nach längerer Debatte vom Verfassungsausschuß
als Art. 85 Abs. 4 angenommen.
Im Plenum wurde über die hier behandelte Frage wenig ge-
sprochen, übrigens ein Antrag Agnes und Genossen (Unabhäng.)
Abs. 4 zu streichen, von der Mehrheit abgelehnt, so daß Art. 85
Abs. 4 und 5 nach der redaktionellen Aenderung heute lautet:
„Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zu-
stimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu ein-
5° Drucks. des Reichsrats 1919 Nr. 229, S. 3.