Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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unmöglich zu machen. In solchem Falle läge ebenfalls „keine 
Uebereinstimmung“ der beiden Organe vor, und die Regierung 
könnte den Entwurf unter Mitteilung des Sachverhalts dem Reichs- 
tage vorlegen“. 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Verweigerung der Zu- 
stimmung und Erhebung des Einspruchs besteht also darin, daß 
im zweiten Fall ein passives Verhalten genügt, während im ersten 
eine ausdrückliche Erklärung des Reichsrats erforderlich ist, daß 
die Nichterhebung des Einspruchs negativen, die Zustimmung 
positiven Charakter hat. Noch bedeutsamer ist ein anderer Unter- 
schied. Der Einspruch des Reichsrats kann sich immer nur gegen 
das Gesetz als Ganzes richten, selbst wenn der Reichsrat nur die 
Abänderung eines Paragraphen des 'betreffenden Gesetzes wünscht. 
So kommt z. B., wenn der Reichsrat mit der Streichung eines 
einzigen Ausgabepostens durch den Reichstag unzufrieden ist 
und deshalb Einspruch gegen das Reichshaushaltsgesetz er- 
hebt, der Etat zunächst überhaupt nicht zustande, sondern der 
Reichstag muß noch einmal über das ganze Rejichshaushaltsgesetz 
Beschluß fassen. 
Wenn der Reichsrat dagegen lediglich der Erhöhung ®” oder 
6? Als Erhöhung der Ausgaben ist es auch anzusehen, wenn der Reichs- 
tag z. B. die von der Regierung vorgeschlagene einmalige Teuerungsbei- 
hilfe für die Lokomotivführer um 5 Millionen Mark erhöht, dafür aber die 
für die Zugführer um 5 Millionen Mark verringert. Daß die Ausgaben im 
ganzen sich deshalb nicht erhöhen, ist belanglos! Denn die beiden Posten 
haben nichts miteinander zu tun. Die Reichsregierung hat die 5 Millionen 
Mark nicht für einen beliebigen Zweck, sondern für die Lokomotivführer 
vorgeschlagen! Hält der Reichstag diese Teuerungsbeihilfe in der vorge- 
schlagenen Höhe nicht für erforderlich, so kann er sie verweigern; er ist 
deshalb aber noch nicht berechtigt, diesen Betrag ohne Zustimmung des 
Reichsrats für andere Zwecke einzusetzen. Als Erhöhung ist es ferner an- 
zusehen, wenn der Reichsrat vor Einbringung des Reichshaushaltsgesetzes 
im Reichstag mit einer Ausgabeposition nicht einverstanden ist (Art. 69), 
die Reichsregierung sie daraufhin streicht, der Reichstag den Ausgabe- 
posten aber wieder einsetzt. Denn die dem Reichstag zugegangene Regie- 
rungsvorlage enthält den betr. Posten nicht. Anders wäre es, wenn die
	        
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