wurden, ausdrücklich®®: „Nehmen wir einen praktischen Fall: der
Reichstag will Teuerungszulagen für Beamte einsetzen. Der Reichs-
rat setzt sie wieder ab. Was soll dann geschehen ? Der Reichs-
tag kann dann über den strittigen Punkt einen Initiativantrag ein-
bringen, ein Gesetzentwurf wird vorgelegt und Art. 26 (Ersetzung
der Zustimmung im besonderen Verfahren) greift ohne weiteres
Platz. Der sonstige Etat geht seinen Weg weiter.“ Hierauf
sagte Geheimrat Saemisch vom Reiehsfinanzministerium, ohne Wider-
spruch zu finden, noch folgendes: „Wenn, wie ich aus den letzten
Ausführungen des Herrn Vorredners entnehme, sein Antrag so
aufzufassen ist, daß, abgesehen von der strittigen Position, der
Etat weitergeht und zustandekommt, so habe ich gegen den An-
trag keine Bedenken.“
Ferner entspricht diese Auffassung dem Wortlaut (Der Reichs-
tag „kann nicht“...) und dem Zweck des Art. 85, Abs. 4, der
„die vom Reichstag gegen den Willen der Reichsregierung er-
höhten und neueingesetzten Posten isolieren und auf einen beson-
deren Weg verweisen will“”. In der Praxis ist gleichfalls ge-
mäß dem hier vertretenen Standpunkt verfahren worden. Als der
Reichstag 500 000 M. in den Haushalt des Reichsministeriums
des Innern zur Errichtung einer wissenschaftlichen Abteilung
für Volksbildung an der Universität Frankfurt a M. ein-
gesetzt ‚hatte, versagte der Reichsrat diesen Beschlüssen seine
Zustimmung ”!. Daraufhin wurde das übrige Etatgesetz ver-
kündet??, während der Reichsfinanzminister in einem Schreiben
vom 6. Mai 1920 der Nationalversammlung mitteilte, daß der
e 17. Sitzung des VA. vom 28. 3. 19. Prot. VA. S. 171.
”° Drucks. d. Reichsrats 1919 Nr. 229, S. 5; ebenso AnscHütz, RV.
Berlin 1921, Art. 85, Anm. 7. POorTzscH a. a. 0. Art. 85, Anm. 5; TRIEPEL
a. a. O. S. 511, Anm. 74.
”ı Vgl. hierüber Nationalvers. Sten. Ber. S. 5528 A, 5538 D, 5715 A und B,
Drucks. Nr. 2819, Nr. 2942; Niederschriften des Reichsrats vom 6. 5. 1920,
S 457.
”2 RGBl. 1920, S. 917 £.