wird, bis zur nächsten Lesung einen Abänderungsvorschlag zum
Reichshaushaltsgesetz einzubringen, in dem sie ihrerseits die be-
treffende Summe anfordert. Ein derartiger Abänderungsvorschlag
der Reichsregierung müßte gemäß Art. 69 RV. vor seiner Ein-
bringung dem Reichsrat vorgelegt werden, und falls eine Ueber-
einstimmung zwischen Reichsrat und Reichsregierung nicht zu-
standekäme, müßte die Reichsregierung die abweichende Auf-
fassung des Reichsrats darlegen. Nimmt der Reichstag dann diese
Erhöhungen an, so könnte der Reichsrat nur gegen das ganze
Reichshaushaltsgesetz Einspruch erheben, da in diesem Falle die
Erhöhung der Ausgaben ja nicht vom Reichstag, sondern von der
Reichsregierung ausginge.
Auch daß hier der Reichsrat nur auf das Einspruchsrecht
beschränkt ist, ist unbedenklich, da ja auf diesem Weg sicher-
lieh nicht die Einstellung unnötiger Ausgaben in das Reichs-
haushaltsgesetz veranlaßt wird. Denn wenn auch die Regierung
in ihrer’Geschäftsführung vom Vertrauen des Reichstags abhängig
ıst, wenn auch die Minister in den meisten Fällen Parteiführer
sind, so lassen sie sich doch — wie man immer von neuem be-
obachten kann — als die vor Nation und Geschichte verantwort-
lichen Staatsmänner in höherem Maße durch sachliche Motive
leiten, als die oft durch Wünsche ihrer Wählermassen auf be-
stimmte Forderungen hingedrängten Parteien.
Weiter fragt sich, ob ein Volksbegehren auf Erhöhung der
Ausgaben im Reichshaushaltsgesetz gerichtet werden darf. Die
Reichsverfassung und das Gesetz über den Volksentscheid vom
27. Juni 1921 sagen hierüber nichts. Hieraus könnte man schließen,
daß ein solches Volksbegehren zulässig sei. Allein aus dem Sinn
des Art. 73 Abs. 4 RV. ergibt sich das Gegenteil. Hiernach kann
der Reichspräsident nach freiem Ermessen einen Volksentscheid
über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungs-
ordnungen herbeiführen. Er kann nicht gemäß Art. 73 Abs. 2
durch !/gao der Stimmberechtigten gezwungen werden, eines der