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Leistet die Regierung Ausgaben, die der Reichstag wünscht,
nicht, so wird der Reichstag das Ministerium durch ein Mi£-
trauensvotum zum Rücktritt zwingen. Ja, er kann sogar die zu-
ständigen Minister vor dem Staatsgerichtshof zur Rechenschaft
ziehen, weil sie ein Reichsgesetz verletzt haben. Denn unter
„Reichsgesetz“ im Sinne des Art. 59 RV. ist jedes formelle Ge-
setz, auch wenn es seinem materiellen Gehalt nach — wie das
Budget — ein Verwaltungsakt ist, zu verstehen.
Auch Schadenersatzansprüche werden in derartigen Fällen
häufig vom Fiskus geg&n die zuständigen Minister geltend ge-
macht werden können. Wenn der Reichstag z. B. mit Zustim-
mung des Reichsrats in das Reichshaushaltsgesetz 500 000 M. zur
Ausbesserung des Kölner Doms eingesetzt hat, der zuständige
Minister dann aber den betreffenden Betrag nicht auszahlt und
aus diesem Grunde die Bauarbeiten unterbleiben müssen, die Nach-
holung der Ausbesserung aber infolge der Preissteigerung im
nächsten Jahre Kosten in Höhe von 750000 M. verursacht, so
hat der betreffende Beamte für die entstandenen Mehrkosten dem
Fiskus Schadenersatz zu leisten. Zwar kann das Reich, in dessen
Dienst der Beamte steht, nicht als Dritter im Sirme des $ 839
BGB. angesehen werden, allein der Fiskus könnte seine Klage
gegen einen solchen Beamten, der seiner Verpflichtung, das ihm
übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend
gewissenhaft wahrzunehmen ($ 10 Reichsbeamtengesetz), nicht
nachgekommen ist, auf eine Analogie aus dem Dienstvertrage
stützen. Das Reichsgericht schreibt hierüber: „Es ist ja richtig
und steht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß das
Staatsbeamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist und durch
einen einseitigen Akt der Staatsgewalt begründet wird, sowie daß,
soweit jenes Verhältnis vertragliche Elemente enthält, diese jeden-
falls nicht in einem privat-, sondern in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag ihren Ursprung finden. Dies schließt aber keineswegs
aus, daß das Beamtenverhältnis nicht nur für den Beamten, son-