Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Leistet die Regierung Ausgaben, die der Reichstag wünscht, 
nicht, so wird der Reichstag das Ministerium durch ein Mi£- 
trauensvotum zum Rücktritt zwingen. Ja, er kann sogar die zu- 
ständigen Minister vor dem Staatsgerichtshof zur Rechenschaft 
ziehen, weil sie ein Reichsgesetz verletzt haben. Denn unter 
„Reichsgesetz“ im Sinne des Art. 59 RV. ist jedes formelle Ge- 
setz, auch wenn es seinem materiellen Gehalt nach — wie das 
Budget — ein Verwaltungsakt ist, zu verstehen. 
Auch Schadenersatzansprüche werden in derartigen Fällen 
häufig vom Fiskus geg&n die zuständigen Minister geltend ge- 
macht werden können. Wenn der Reichstag z. B. mit Zustim- 
mung des Reichsrats in das Reichshaushaltsgesetz 500 000 M. zur 
Ausbesserung des Kölner Doms eingesetzt hat, der zuständige 
Minister dann aber den betreffenden Betrag nicht auszahlt und 
aus diesem Grunde die Bauarbeiten unterbleiben müssen, die Nach- 
holung der Ausbesserung aber infolge der Preissteigerung im 
nächsten Jahre Kosten in Höhe von 750000 M. verursacht, so 
hat der betreffende Beamte für die entstandenen Mehrkosten dem 
Fiskus Schadenersatz zu leisten. Zwar kann das Reich, in dessen 
Dienst der Beamte steht, nicht als Dritter im Sirme des $ 839 
BGB. angesehen werden, allein der Fiskus könnte seine Klage 
gegen einen solchen Beamten, der seiner Verpflichtung, das ihm 
übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend 
gewissenhaft wahrzunehmen ($ 10 Reichsbeamtengesetz), nicht 
nachgekommen ist, auf eine Analogie aus dem Dienstvertrage 
stützen. Das Reichsgericht schreibt hierüber: „Es ist ja richtig 
und steht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß das 
Staatsbeamtenverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist und durch 
einen einseitigen Akt der Staatsgewalt begründet wird, sowie daß, 
soweit jenes Verhältnis vertragliche Elemente enthält, diese jeden- 
falls nicht in einem privat-, sondern in einem öffentlich-rechtlichen 
Vertrag ihren Ursprung finden. Dies schließt aber keineswegs 
aus, daß das Beamtenverhältnis nicht nur für den Beamten, son-
	        
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