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führlicher betrachtet werden. Ueber ihre Entstehungsgeschichte 8
sind wir ziemlich genau unterrichtet. Nach dem „Entwurf einer
Verfassung für Preußen“ (8 56) war die Zustimmung des Finanz-
rats u. a. einzuholen, wenn der Landtag Ausgaben beschließen
will, die über den von der Staatsregierung vorgeschlagenen oder
bewilligten Betrag hinausgehen. Falls der Finanzrat ein unter
S 56 fallendes Gesetz oder einen unter diese Vorschriften fallen-
den Beschluß beanstanden wollte, so hatte er dies nach $ 57
Entw. innerhalb zweier Wochen dem Landtage mitzuteilen und
innerhalb zweier weiterer Wochen schriftlich zu begründen. Die
Folge einer derartigen Beanstandung sollte eine erneute Beschluß-
fassung des Landtags sein. Hielt dieser mit Zweidrittelmehrheit an
seinem ersten Beschluß fest, so sollte es dabei sein Bewenden haben,
falls nicht die Staatsregierung den Landtag auflöste.
An Stelle dieser Vorschriften hat der Verfassungsausschuß in
Anlehnung an Art. 85 RV. festgesetzt, daß der Staatsrat zu aus-
gabeerhöhenden Beschlüssen des Landtags seine Zustimmung zu
erteilen habe. Das Plenum stimmte diesen Vorschlägen des VA.
zu und beschloß lediglich eine redaktionelle Aenderung, so daß
Art. 42 Abs. 4 jetzt lautet:
„Die Zustimmung des Staatsrats ist erforderlich, wenn der
Landtag Ausgaben beschließen will, die über den vom Staats-
ministerium vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen.
Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ist der Beschluß des Landtags
nur wirksam, soweit er mit dem Vorschlag oder der Bewilligung
des Staatsministeriums übereinstimmt. Ein Volksentscheid ist in
diesem Falle nicht zulässig.“ |
Diese Bestimmungen unterscheiden sich von denen der Reichs-
verfassung über die Ausgabeinitiative vor allem dadurch, daß die
Zustimmung des Staatsrats nicht — wie die des Reichsrats —
85 Entwurf $ 56; Plenum 1. Lesung; Ausschuß I, S. 182, 188, 195;
IT, S. 271; II S. 312; Plenum II, S. 13351 f., 13436, 13445 f.; Plenum III,
S. 14069.