Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

93 — 
2. ‚Der Landtag nimmt einen aus seiner Mitte eingebrachten 
Antrag, der eine neue Ausgabe vorsieht, an. Das Staatsministe- 
rium ist mit dieser Ausgabenerhöhung einverstanden. 
In derartigen Fällen hätte der Staatsrat kein Zustimmungs- 
recht mehr, da ja der Landtag nicht über den von der Regierung 
bewilligten Betrag hinausgegangen ist, sondern es stände ihm 
lediglich der Einspruch gegen das ganze Gesetz zu. Zweifelhaft 
kann auch sein, ob dem Staatsrat in derartigen Fällen Gelegenheit 
zur gutachtlichen Aeußerung gegeben werden muß, ehe das Staats- 
ministerium die Erhöhung einer Ausgabenposition in die Regie- 
rungsvorlage übernimmt. Ich möchte diese Frage verneinen, denn 
die gutachtliche Aeußerung im Vorbereitungsstadium der Gesetz- 
gebung kann doch nur den Zweck haben, dem Landtag von der 
Auffassung des Staatsrats Kenntnis zu geben und so einen späteren 
Einspruch des Staatsrats zu vermeiden. Eine derartige gutacht- 
liche Aeußerung hätte doch aber keinen Sinn mehr, nachdem der 
Landtag einen endgültigen Beschluß gefaßt hat. 
Weiter erscheint fraglich, ob das Staatsministerium eine Er- 
höhung der Ausgaben durch den Landtag noch bewilligen könne, 
wenn der Konfliktsfall zwischen Regierung und Landtag bereits 
vorliegt, und der Staatsrat sich deshalb schon mit der Angelegen- 
heit beschäftigt. WALDECKER verneint diese Frage°°. Allein diese 
Auslegung, die sich in keiner Weise mit der sonstigen Stellung 
anzusehen, wenn bei der Beratung eines Finanzgesetzes im Landtag eine 
Erhöhung der Ausgaben beschlossen wird, und der gerade anwesende 
Regierungsvertreter hierzu eine zustimmende Erklärung abgibt. Vielmehr 
ist ein Beschluß des Staatsministeriums erforderlich. 
Ebenso wie die Erhöhung einer Ausgabeposition, ist die: Neuein- 
setzung eines Ausgabepostens durch den Landtag zu behandeln. Das steht 
zwar nicht ausdrücklich in der Verfassung. Allein, wenn der Landtag eine 
neue Ausgabe einsetzt, geht er über den von der Regierung vorgeschlagenen 
Betrag hinaus. Denn die Regierung hat ja für den betreffenden Zweck 
überhaupt keine Ausgabenposition vorgeschlagen. 
90 WALDECKER, Pr. V. Art. 42 Anm. 3.) 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.