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2. ‚Der Landtag nimmt einen aus seiner Mitte eingebrachten
Antrag, der eine neue Ausgabe vorsieht, an. Das Staatsministe-
rium ist mit dieser Ausgabenerhöhung einverstanden.
In derartigen Fällen hätte der Staatsrat kein Zustimmungs-
recht mehr, da ja der Landtag nicht über den von der Regierung
bewilligten Betrag hinausgegangen ist, sondern es stände ihm
lediglich der Einspruch gegen das ganze Gesetz zu. Zweifelhaft
kann auch sein, ob dem Staatsrat in derartigen Fällen Gelegenheit
zur gutachtlichen Aeußerung gegeben werden muß, ehe das Staats-
ministerium die Erhöhung einer Ausgabenposition in die Regie-
rungsvorlage übernimmt. Ich möchte diese Frage verneinen, denn
die gutachtliche Aeußerung im Vorbereitungsstadium der Gesetz-
gebung kann doch nur den Zweck haben, dem Landtag von der
Auffassung des Staatsrats Kenntnis zu geben und so einen späteren
Einspruch des Staatsrats zu vermeiden. Eine derartige gutacht-
liche Aeußerung hätte doch aber keinen Sinn mehr, nachdem der
Landtag einen endgültigen Beschluß gefaßt hat.
Weiter erscheint fraglich, ob das Staatsministerium eine Er-
höhung der Ausgaben durch den Landtag noch bewilligen könne,
wenn der Konfliktsfall zwischen Regierung und Landtag bereits
vorliegt, und der Staatsrat sich deshalb schon mit der Angelegen-
heit beschäftigt. WALDECKER verneint diese Frage°°. Allein diese
Auslegung, die sich in keiner Weise mit der sonstigen Stellung
anzusehen, wenn bei der Beratung eines Finanzgesetzes im Landtag eine
Erhöhung der Ausgaben beschlossen wird, und der gerade anwesende
Regierungsvertreter hierzu eine zustimmende Erklärung abgibt. Vielmehr
ist ein Beschluß des Staatsministeriums erforderlich.
Ebenso wie die Erhöhung einer Ausgabeposition, ist die: Neuein-
setzung eines Ausgabepostens durch den Landtag zu behandeln. Das steht
zwar nicht ausdrücklich in der Verfassung. Allein, wenn der Landtag eine
neue Ausgabe einsetzt, geht er über den von der Regierung vorgeschlagenen
Betrag hinaus. Denn die Regierung hat ja für den betreffenden Zweck
überhaupt keine Ausgabenposition vorgeschlagen.
90 WALDECKER, Pr. V. Art. 42 Anm. 3.)
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