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des Staatsrats vereinen läßt, findet nirgends einen Stützpunkt in
der Verfassung.
Wenn das Staatsministerium zu einer Zeit, in der sich der
Staatsrat bereits mit der Angelegenheit beschäftigt, einer vom
Landtag vorgenommenen Ausgabeerhöhung zustimmt, so könnte
der Staatsrat nunmehr nur noch gegen das ganze Gesetz Einspruch
einlegen.
Dasselbe wäre der Fall, falls der Landtag dem Staatsmini-
sterium, das den Ausgabeerhöhungen des Landtags nicht zuge-
stimmt hat, deswegen ein Mißtrauensvotum erteilen und das neue
Staatsministerium dann die betreffenden Ausgaben bewilligen würde.
Der Weg der Gesetzgebung, den Art. 42 Abs. 4 für Ausgabe-
erhöhungen vorsieht, ist demnach folgender: Entweder der Land-
tag beschließt die Erhöhung, das Staatsministerium ist hiermit
einverstanden; dann hat der Staatsrat nur ein Einspruchsrecht
gegen das ganze Gesetz.
Widerspricht dagegen das Staatsministerium der ganzen Er-
höhung oder einem Teil der Erhöhung, so ist in beiden Fällen
die Zustimmung des Staatsrats erforderlich: in dem ersten Fall,
weil der Landtag die Ausgaben über den von der Regierung vor-
geschlagenen, im zweiten, weil er sie über den von der Regierung
bewilligten Betrag erhöht hat".
Um eine Stellungnahme des Staatsrats herbeizuführen, muß
das Staatsministerium also dem Staatsrat die Vorschläge des Land-
tags vorlegen. Erteilt der Staatsrat den Beschlüssen des Land-
tags ganz oder zum Teil seine Zustimmung”, so ist der Aus-
gabebetrag, dem der Staatsrat zugestimmt hat, in das betreffende
Gesetz einzustellen und das Gesetz nach Ablauf der Einspruchs-
frist zu verkünden.
%ı HUBER, Pr. V. Art. 42 Anm. 10a.
9»: Namentliche Abstimmung, wie sie Art. 338 Abs. 3 Pr. V. bei Be-
schlüssen des Staatsrats gemäß Art. 14 und 42 Abs. 1 vorschreibt, ist hier
nicht erforderlich.