Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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und beschließt eine andere technische Anlage, die aber zwei Mil- 
lionen kostet.“ Dann sind vier Möglichkeiten denkbar ®. 
1. Das Staatsministerium ist weder mit der Errichtung der 
vom Landtag vorgeschlagenen Anlage, noch mit der Erhöhung 
der Ausgaben einverstanden. Stimmt dann der Staatsrat den Be- 
schlüssen des Landtags zu, so ist die vom Landtag beschlossene 
Anlage und ein Betrag von zwei Millionen in den Etat einzu- 
stellen. 
2. Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ıst ein Beschluß über 
die Anlage überhaupt nicht zustandegekommen. Denn das Staats- 
ministerium hat die eine Million nicht für einen beliebigen Zweck, 
sondern zur Errichtung der von ihm gewünschten Anlage vorge- 
schlagen. Dieser Vorschlag ist aber vom Landtag abgelehnt, 
dem Beschluß des Landtags vom Staatsrat nieht zugestimmt worden. 
Wollte man etwas anderes annehmen, so käme man zu dem merk- 
würdigen Ergebnis, daß die Erriehtung einer Anlage, die zwei 
Millionen kostet, beschlossen, zu ihrer Errichtung aber nur eine 
Million Mark bewilligt wäre. 
3. Das Staatsministerium ist mit der Errichtung der vom 
Landtage beschlossenen Anlage, nicht aber mit der Erhöhung der 
Ausgaben einverstanden. Stimmt der Staatsrat dann der Erhöhung 
der Ausgaben zu, so sind zwei Millionen für die vom Landtag 
beschlossene Anlage in den Etat einzustellen. 
4. Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ist die vom Landtag 
beschlossene Anlage und die vom Staatsministerium bewilligte 
Ausgabe in das Staatshaushaltsgesetz einzustellen. Das im Falle 
zwei erwähnte widersinnige Ergebnis ist hier nicht zu befürchten, 
da nicht anzunehmen ist, daß sich „das Staatsministerium mit der 
vom Landtag gewollten Anlage einverstanden erklärt, wenn diese 
mit dem Betrag, den das Staatsministerium bewilligt, nicht errichtet 
werden kann“. 
Eine wesentliche Beschränkung scheint die Ausgabeinitiative 
% Vgl. hierzu HUBER Pr. V. Art. 42 Anm. 12. 
  
 
	        
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