Gesundheitspolizei. 167
§ 26. Wegen Verkaufs des Kali hat die königliche Regierung zu Merseburg
Folgendes angeordnet:
1) Kali und Zincum ferruginoso-hydrocyanicum dürfen nur unter diesem
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vollständigen Namen oder unter der Bezeichnung Kali, Zincum zooticum
in den Apotheken aufbewahrt und aus denselben verschrieben werden;
Medizinalpersonen, welche Kali und Zincum hydrocyanicum (ohne Eisen)
innerlich und äußerlich anwenden wollen, haben in den Rezepten der Verordnung
ein deutliches „I“ hinzuzufügen;
in Fällen, wo letzteres unterblieben sein sollte, sind die Apotheker verpflichtet,
vor der Bereitung des verordneten Arzneimittels bei dem betreffenden Arzte
anzufragen; " # #
Rezepte, durch welche Kali und Zincum hydrocyanicum (ohne Eisen) verordnet
werden, sind wie Giftscheine zu behandeln, mithin aufzubewahren und
in das Giftbuch einzutragen;
Kali und Zincum hydrocyanicum sollen, wenn sie in einer Apotheke vorräthig
gehalten werden, in gleicher Art, wie die direkten Gifte, in dem verschlossenen
Schranke aufbewahrt und mit entsprechender Signatur versehen
werden;
das im Handverkaufe verlangte Kali hydrocyanicum soll nur gegen vorschriftsmäßig
beglaubigte Giftscheine verabfolgt, auch Seitens der Kaufleute,
Droguisten und chemischen Fabriken bei der Aufbewahrung und bei dem
Verkehr mit dieser Substanz mit den nämlichen Vorsichtsmaßregeln verfahren
werden, welche in dem Anhange zu der Apotheker-Ordnung vom 11. Oktober
1801 wegen Aufbewahrung und Verabfolgung der direkten Gifte vorgeschrieben
sind.
(Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom 7. Juni 1859, A.-Bl., S. 191.)
§ 27. Wegen des Verkaufs des arsenikhaltigen Fliegenwassers
und Fliegenpapiers hat die Regierung Folgendes publizirt:
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(Bek.
Der Verkauf von Fliegenwasser, das mit Kobalt bereitet ist, ist den Apothekern
unter der Bedingung nachgelassen, daß dasselbe nur in Medizingläsern
unter Zusatz von Saftgrün und unter Beobachtung der allgemeinen, den
Giftverkauf regulirenden Bestimmungen verabfolgt werde.
Denselben ist auch gestattet, arsenikhaltiges Fliegenpapier feil zu halten,
welches durch aufgedruckte Stempel, als „Gift“ enthaltend, deutlich bezeichnet
sein muß, wobei ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen über Aufbewahrung
und Verkauf der Gifte pünktlich zu beobachten sind.
Den Kaufleuten und allen Gewerbetreibenden, außer den Apothekern, bleibt
der Debit des Fliegenpapiers und der arsenikhaltigen Wasser untersagt.
d. Reg. z. Merseburg vom 15. Dezember 1851, A.-Bl., S. 338.)
5) Versendung von Atrsenikalien und anderen Eistskofsen auf den Eisenbahnen.
8 28. Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung von
Giftstoffen auf Eisenbahnen herbeigeführt werden können, haben die Ressortministerien,
unter Verweisung auf § 345, Nr. 4 d. Str.-G.-B. unterm 30. Januar
1870 nachfolgendes Regulativ erlassen:
a) Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb,
Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) 2c.
werden nur dann zum Eisenbahntransport angenommen, wenn sie in doppelten
Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Boden der Fässer müssen