Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Gesundheitspolizei.  167

§  26.  Wegen  Verkaufs  des  Kali  hat  die  königliche  Regierung  zu  Merseburg

  Folgendes  angeordnet:
1)  Kali  und  Zincum  ferruginoso-hydrocyanicum  dürfen  nur  unter  diesem

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vollständigen  Namen  oder  unter  der  Bezeichnung  Kali,  Zincum  zooticum
in  den  Apotheken  aufbewahrt  und  aus  denselben  verschrieben  werden;
Medizinalpersonen,  welche  Kali  und  Zincum  hydrocyanicum  (ohne  Eisen)
innerlich  und  äußerlich  anwenden  wollen,  haben  in  den  Rezepten  der  Verordnung
  ein  deutliches  „I“  hinzuzufügen;

in  Fällen,  wo  letzteres  unterblieben  sein  sollte,  sind  die  Apotheker  verpflichtet,
vor  der  Bereitung  des  verordneten  Arzneimittels  bei  dem  betreffenden  Arzte
anzufragen;  "  #  #

Rezepte,  durch  welche  Kali  und  Zincum  hydrocyanicum  (ohne  Eisen)  verordnet
  werden,  sind  wie  Giftscheine  zu  behandeln,  mithin  aufzubewahren  und
in  das  Giftbuch  einzutragen;

Kali  und  Zincum  hydrocyanicum  sollen,  wenn  sie  in  einer  Apotheke  vorräthig
  gehalten  werden,  in  gleicher  Art,  wie  die  direkten  Gifte,  in  dem  verschlossenen
  Schranke  aufbewahrt  und  mit  entsprechender  Signatur  versehen
werden;

das  im  Handverkaufe  verlangte  Kali  hydrocyanicum  soll  nur  gegen  vorschriftsmäßig
  beglaubigte  Giftscheine  verabfolgt,  auch  Seitens  der  Kaufleute,
Droguisten  und  chemischen  Fabriken  bei  der  Aufbewahrung  und  bei  dem
Verkehr  mit  dieser  Substanz  mit  den  nämlichen  Vorsichtsmaßregeln  verfahren
werden,  welche  in  dem  Anhange  zu  der  Apotheker-Ordnung  vom  11.  Oktober
1801  wegen  Aufbewahrung  und  Verabfolgung  der  direkten  Gifte  vorgeschrieben
  sind.

(Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  7.  Juni  1859,  A.-Bl.,  S.  191.)

§  27.  Wegen  des  Verkaufs  des  arsenikhaltigen  Fliegenwassers

und  Fliegenpapiers  hat  die  Regierung  Folgendes  publizirt:

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(Bek.

Der  Verkauf  von  Fliegenwasser,  das  mit  Kobalt  bereitet  ist,  ist  den  Apothekern
  unter  der  Bedingung  nachgelassen,  daß  dasselbe  nur  in  Medizingläsern
unter  Zusatz  von  Saftgrün  und  unter  Beobachtung  der  allgemeinen,  den
Giftverkauf  regulirenden  Bestimmungen  verabfolgt  werde.

Denselben  ist  auch  gestattet,  arsenikhaltiges  Fliegenpapier  feil  zu  halten,
welches  durch  aufgedruckte  Stempel,  als  „Gift“  enthaltend,  deutlich  bezeichnet
sein  muß,  wobei  ebenfalls  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Aufbewahrung
und  Verkauf  der  Gifte  pünktlich  zu  beobachten  sind.

Den  Kaufleuten  und  allen  Gewerbetreibenden,  außer  den  Apothekern,  bleibt
der  Debit  des  Fliegenpapiers  und  der  arsenikhaltigen  Wasser  untersagt.

d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  15.  Dezember  1851,  A.-Bl.,  S.  338.)

5)  Versendung  von  Atrsenikalien  und  anderen  Eistskofsen  auf  den  Eisenbahnen.

8  28.  Um  den  Gefahren  vorzubeugen,  welche  durch  die  Versendung  von

Giftstoffen  auf  Eisenbahnen  herbeigeführt  werden  können,  haben  die  Ressortministerien,
  unter  Verweisung  auf  §  345,  Nr.  4  d.  Str.-G.-B.  unterm  30.  Januar
  1870  nachfolgendes  Regulativ  erlassen:

a)  Arsenikalien,  nämlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes  Arsenik  (Rauschgelb,

  Auripigment),  rothes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)  2c.
werden  nur  dann  zum  Eisenbahntransport  angenommen,  wenn  sie  in  doppelten
  Fässern  oder  Kisten  verpackt  sind.  Die  Boden  der  Fässer  müssen