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Er ift daher verpflichtet, jede Wohnungs«Veränderung innerhalb des Landiwehr-Kompagnie-Be-
zirles dem Bezirlö-fyeldroebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Kompagnie-Bezirk verziehen
will, muß er fi beim Bezirlö-fFeldwebel des bisherigen Aufenthalts-Drted ab» und fpäteften® nad)
14 Fagen beim Bezirlösfeldwebel des neuen Mufenthalts-Ortes anmelden.
Hede Meldung kann mündlich oder fchriftlic, geihehen. Wer fich fchriftlich meldet, hat ber Diel-
dung diefen Echein zur Bifirung beigulegen, auf die Adreffe „Landivehr-Meldunge-Sade” zu fchrei-
ben und den Brief mit dem Drts-PolizeisSiegel fließen zu laffen. Nur bie foldergefialt gelchlof-
fenen Briefe find im Inlande portofrei.
Wer diefe Meldung unterläßt, wird mit Geldftrafe von 2 bis 5 Thlrn. oder mit Befängniß-
firafe von 3 biß 8 Zanen beftraft. Im den durd das Gefeß bezeichneten Hällen, namentlid, bei
Dienftentzichung im alle einer Mobilmahung zc., tritt gerichtliche® Verfahren ein.
Ift blos die Ab-, aber nicht die Anmeldung verfäumt, fo tritt Geldftrafe von 1 bis 2 Thlrn.
oder Sefängnißftrofe von 1 bi6 2 Tagen ein. Auferbem bleibt der Inhaber diefes Scheine®, wenn er fi
ber Kontrole entzieht, um die Zeit der Kontrol,Entziehung länger in der Erfag:Referve erfter Klafie.
Inhaber diefes Schrines Tarın ungehindert verreifen, muß jedoch bei feinen Angehörigen oder
beim Bezirks, Feldmebel Mittheilung zurüdlaffen, wo ihn jeder Zeit eine etmaige Einberufunge-Ordre
treffen würde. Er ift allein dafür verantwortlich, daß iöm eine foldhe event. richtig zugeht.
Inhaber tritt, wenn er fid) nicht der Kontrole entzieht, om . . . 18 zur Erfag-feferve
zreiter Klaffe über, und bat au dem angegebenen Kermine dem Bezirksfeldwebel diefen Schein vor»
zulegen, um ihn durch den Landwehr, Bezild-Rommandeur mit entfprehendem Wermerl verfehen
of So Lange biefer Bermerl auf dem Scheine fehlt, gehört ber Inhaber zur Erfah. Rejerve
erfter Klafle.
Die Mannfchaften der Erfop- Referve zmweiter Klaffe find in gewöhnlichen Friedenszeiten von
der Kontrole der Pandmwehr- Behörden und allen militairifchen Pflichten entbunden, bleiben jebod
verpflichtet, fi im Falle eincd SKrieges oder einer außergewöhnlichen Ergänzung des Geeres wieder
zur Stammrolle anzumelden und zur Aushebung zu ftellen, fall8 die Erfop-Bteferviften ührer Alters:
Hofle von den Erlap,Behörden hierzu die Aufforderung erhalten follten.
Unterlaffen diefelben al8dann die Anmeldung refp. Geftellung, fo kömmt bas in der Erfag-In-
firnltion verordnete Strafverfahren wider fie zur Unmendung. -
Diefen Schein bat ber Inhaber auf das GSorgfältigfte aufzubewahren, um fih damit zu allen
Zeiten Uber das MilitaireVerhältniß ausmweifen zu lönnen.
WM) ed. 2 2 22.1.
Königlihe Departements-Erfag-Kommifflon im Bezirk der ... ten Imfanterie-Brigabe.
Der Militair-Vorfigende. Der Eivil-Borfigende.
N,
N. (L. 8.) NN
Driginal Toftenfrei.
8) Das Schema 11 der Militair-Erfag-Inftrultion erhält fortan die Weberfhrift:
Erfag-Reisrne-Säeln.
und im Tert ift Ratt
„der Erfag-Referoe Übermiefen”
zu fchreiben:
„der Erfag-Referde zweiter Klaffe Überwviefen.,,
9) Die befonderen Dienfipfliten der Erfat-Meferve erfter Kaffe ergeben fih aus dem Schema ad. 7, und
find die betreffenden Mannfcaften nad erfolgter Defignation am Aushebungs.Orte burd) den Landroehr-
Bezirls-Kommandeur mündlich Über ihr Dienftverhältnig zu beichren.
Au den Kontrol-Berfammlungen der Randreehr Find diefelben nicht herauzuziegen.
10) Die Üeberweifung der Mannfdaften der Erfag-Neferve erfter Ktiafje beim Berziehen erfolgt nach denfelben
Grundfägen, wie die aller Mannfchaften des Beurlaubtenftandes.
Zum Ueberweifungs,Rationale ift das Schema der Lifte C. zu benuten.
11) Die Erfop-Referpiften erfter Klaffe werden fortan in die Mapporte von den Mannfhaften des Beurlaub-
ns mit aufgenommen, zu welhem SZroede diefen Rapporten*) am Schluß folgende Kolonnen bin-
zugefügt werden: