Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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L Bon ber militairifhen Discipfin, 
&. 1. 
Die militairifhe Disciplin wird in dem Korps der Gendarmerie ganz nad) ben für die Armee gel- 
tenden ©efegen und Orundfägen, unter dem Oberbefehl des Chefs, in jeder Brigade von dem Brigadier, 
von den Dffizieren, fo tie unter diefen wiederum von Dbermwadtmeiftern, erhalten. 
8. 2. 
Zu diefem Behufe wird einem jeden Obermacdtmeifter eine befondere Unterabtheilung überwiefen. 
8. 3, . 
In jeder Brigade find fidh die verfhiedenen Grade der Militair-Borgefegten nad den beim Mili- 
toir geltenden Orundföügen, mithin dem Brigadier die Offiziere und diefen bie Obermadtmeifter fubordinirt, 
und nad) diefer Stufenfolge die Vorgefegten Hr das pflihtmäßige Betragen ihrer Untergebenen zunädhlt ver- 
plüctet, die Aufficht, Drufterun en, Kontrolen und Reviflonen zu führen und die Dienftberihte zu erftatten. 
ein Gendarmerie-Offizier, welhen Ranges er aud fei, darf aber feine Bedienung aus der Baht der Gen» 
darımen entnehmen. 
8. 4. 
Im Allgemeinen müffen die Militair-VBorgefegten darauf achten und halten, daß ihre Untergebenen, 
fowohl die nad) der Verordnung vom heutigen Tage und der gegenwärtigen Dienft:Inftruftion, ald nad) den 
übrigen geleolichtn Borfhriften und den Anmeifungen der Dienfibehörde ihnen obliegenden Pflichten in deren 
geracm fange pänltlih und treu erfüllen, fi mit den über ihre Dienftpflicht beflehenden ©efegen genan 
efannt maden, die zu führenden Dienftbüder unausgefegt in gehöriger Ordnung halten, den für ihre Stel 
lung und Beftimmung durdaus nothmwendigen ordentlihen und anftändigen Rebenswandel führen, und infon- 
berheit Trunk, Spiel und_ Schulden vermeiden, und ihre Montirungsftüde, Waffen und Pferde jederzeit in 
vollftändiger Anzahl und Ordnung halten. Die Dffiziere fomohl wıe die Oberwadytmeifter haben daher den 
ihnen augemiefenen Diftrilt fleißig zu bereiten, und die darin ee Oendarmen in allen vorgedadten 
Beziehungen forgfältig zu Tontroliren, über diefelben und ihre Dienft- und übrige Führung befonder® bei den 
vorgefepten Dienft- und Übrigen Drtebehörden genaue Erkundigungen einzuziehen, fid von den Gendarmen 
die Dienftbüder vorlegen und die Erfüllung der ihnen gewordenen Aufträge nadhmeifen zu laflen, und deren 
Angaben an Ort und Stelle zu Lontroliren und zu unterfuchen, die von ihnen mwahrgenommenen oder ihnen 
bon der Dienftbehörde angezeigten oder fonft belannt gemordenen Mängel und Unordnungen ihrer Unterge- 
benen, fowie die Über diefelben eingegangenen Beihmerden unnachfichtich ftrenge zu unterfuhen und nad De 
finden zu rügen und abzuftellen, und überhaupt fi, ernftlich angelegen fein zu laffen, die ihnen untergeord- 
neten Gendarmen duch Belehrung, Ermahnung und wenn diefe fruchtlo8 bleiben, durch ernftlihe Rügen mit 
ihren Pflichten immer vertrauter zu machen, um folchergeftalt die möglihft vollfländige Erfüllung des Zimeds 
des Öendarmerie» Korps zu fihern, und denfelben die Adtung und das Vertrauen der Behörden und des 
Publitums zu erhalten, fomwie fie denn aud) vornehmlich ihren Untergebenen überall mit gutem Beifpiel vor. 
eben müjlen. Die Offiziere und Dbermadtmeifter haben auch ihrerjeits formohl auf ihren Dienftreifen, als 
Ponfı auf die Befolgung der die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffenden Gefege und Anord- 
nungen zu achten und die wahrgenommenen Mängel zur Senntniß der betreffenden Behörden zu bringen, 
daneben aber zugleidy die dabei von den Gendarmen ettva bewiefene Unachtfamteit zu rügen. 
8.5. 
. Ieder Diftrilts- Offizier in der Oendarmerie hat Aber die Dienft- und übrige Führung eines jeben 
feiner Untergebenen mit Genauigfeit und Unpartheilichleit fpeziele Konduitenliften zu führen in diefelben alles 
dasjenige, was Über deren Dienftführung ermittelt ift, die Urtheile der ihnen vorgefeßten Sivildienftbehörden, die 
Auszeichnungen im Dienft, fowie die Nadjläffigkeiten und die erfolgten Rügen und Strafen und überhaupt allcs das- 
jenige einzutragen, was zur Ueberficht und Beurtheitung der nanzen “Dienft- und Übrigen Sährung und Tüd- 
tigfeit eine® jeden beitragen ann, 8 ift die Pflicht der Diftrilte.DOffiziere, Mh durd, öftere Bereifungen 
don der Disciplin und Bettung ihrer Untergebenen zu überzeugen, die Dienftjournale nadhzufehen und in 
geroiffen Terminen dem Brigabier von dem Hefultat der Infpeltion VBeriht zu erftatten. Injonderheit aber 
müjfen die Offiziere bei ihren Dienftbereifungen auf die Konduitenliften forglättige Nadfiht, und Über bie 
 
	        
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