— 1 —
daraus mahrgenommenen Mängel unb beren Wbftellung et, mit der Civtldienftbehörde, ald mit ben Ober-
wadhtmeiftern Rüdipradhe, au darauf Bedacht nehmen bei jolden Gelegenheiten die Data zur Vervolftän-
gung und Beridhtigung der Konduitenliften einzufammeln.
8. 6.
u ‚ Ieder Oberwahtmeifter und Gendarm muß über feine Dienftverrihtungen ein Dienftjiournal führen
und darin.
1) alle von feinen VBorgefegten erhaltenen Anmeifungen und Wufträge, fowie die eingegangenen und fonft
m feiner Kennmiß gelommenen Stedbriefe,
2) die Zeit und Art, warn und mie er denfelben genügt hat, und
3) feine fämmtlihen ‘Dienftverrihtungen an Reviflonen, Bifltationen und Patrouillen, die dabei bemerkten
Mängel, die entdedten und arretirten Verbreder, Bagabonden und andere verdädhtige PBerfonen u. f. m.
dergeftalt verzeichnen, daß aus diefem Sournal feine ganze Dienftthätigkeit, und infonderheit an melden Drte,
zu weldem Zwed und mit welhem Erfolge er an jedem Tage fih aufgehalten hat, vollftändig zu erfehen ift.
Der Dberwacdhtmeifter hat monatlich feinem Diftritts.Dffizier einen Dienftberiht zu erftatten.
Bon auferordentlihen wichtigen Ereigniffen muß aud vom Gendarmen an den Oberwachtmeifter
Bericht erftattet, und durch diefen dem Diftritts-Dffizier nahrichtli Unzeige gemacht werden.
DO. Bon den Befoldungen und übrigen Emolumenten.
8. 7.
Heber zum Korps gehörige Brigadier, Offizier, Ober-Wachtmeifter und Gendarm muf für ben
ihm ausgefegten Gehalt ohne weitere Beihülfe aus Staatd- oder Kommunal-Mitteln, für feine Wohnung und
Belöfligung felbft forgen und die zu feinem Dienft erforderlihen Pferde felbft anfhaffen. “Den Milittair-
Vorgefegten Liegt ob, hierauf zu halten und dabei befundene Mängel fofort abzuftellen.
8.8.
Die Dermactmeifter und Gendarmen werden, fo lange fte als folde dienen, ftets in vorfchrifts.
mäßiger und guter Belleidung und Ausräftung erhalten, und jedem berfelben werden die fänmtlihen zum
Dien, zur DBelleidung und Ausrüftung erforderlichen Stüde auf Koften de Staats geliefert, ohne daß fle
dierau einen Zufhuß zu leiften haben. Alle Belleidungs- und Ausräftungs-Gegenftänbe find Eigenthum des
endarmerie» Korps. Die Dbermachtmeifter und Gendarmen werden, wenn fle aus dem Dienfte treten, in
möglihft guter Kleidung entlaffen.
8.9.
Die bienfttauglichen Pferde der bisherigen Oenbarmerie follen bem Korps anheimfallen. ‘Der Erfah
eines Pferdes gefchieht jedoch für Nechnung des betreffenden Dberwachtmeiftere oder Gentarmen. Das als
Erfaß angeihafite Pferd ift Eigenthum defielben, und für den Fall feines Ausfheidens aus dem Korps
wird Ihm der Tarmerth von feinem Nachfolger erfekt.
Der Fonds zu diefer Erfagleiftung wird durd Soldabzüge gebildet, melde monatlich, für den Dber«
wadtmeifter fo wie für den Oendarmen 1 Thle. 20 Sgr. betragen und glei mit Eintritt der neuen yore
mation beginnen. Was von diefen Abzügen während der ‘Dienftzeit des Gendarmen nicht zum Behuf feiner
Remontirung verwandt mird, ift ihm beim Uusfcheiden aus dem Korps, nad) Umftänden aud) theilmeife fhon
früher zurüdzugaplen.
8. 10.
a) Die Unfhaffung tanglicher Pferde foll dem Korps dadurd; erleichtert werden, daf das Kriegs: Miinifterium
jährlich beim Ausrangiren der Kavalleriepferde der Gendarmerie den Vorlauf geltattet, und in einzelnen
Fällen wo in der Zroifcenzeit der Anlauf eines neuen Pferdes nöthig wird, fol die Ucberlaffung von
aunädft audyurangirenden Bferben, gegen Erflattung des GTarmerthed, erfolgen Fönnen.
b) Die Militair,Borgefegten haben ftreng darauf zu halten, daß nur völlig dienftbrauchbare Pferde vorhan-
den find, daß daher die nicht mehr tauglichen abneihafft und durch brauchbare erjett werden.
©) Kein Oberwachtmeifter und Oendarm darf fein Dienftpferdb anders, als mit Vorwilfen und Erlaubnif
des Diftrilts,Offizierd anfchaffen, vertaufchen oder veräußern.