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d) Wird genfigend nadgewiefen, daß ein Pferd durch änftere Gewalt oder durch die Nothwenbigfeit einer
ungewöhnlichen Anftrengung im Dienft, ohne eigenes Berfchulden des Beflgers, gefallen oder bdienflun.
tauglich geworben ift, fol der Verluft außerordentlich erfetzt werden, ohne den durd die monatlichen Wb-
aüge gebildeten Erfagfonde (8. 9) in Anfprud zu nehmen.
Außer diefem Falle trägt jeder Eigentbämer der Pferdes die daflelbe treffenden Unfälle, ohne Entfhäbi-
nung oder Beihülfe aus öffentlicher Kafle, und die Wieberanfhafjung muß für feine Redhnung aus dem
Erfopfonds bewirft werden.
Wollen die Obermachtmeifter und Gendarmen jedem Verfufte begegnen und die monatlichen Wbzüge fi
als ihr Eigenthum zur bereinftigen Auszahlung an fie felbft oder ihre Erben Lonferviren, fo Lönnen fle
in den verläjiedenen Brigaden durch} Heine freiwillige Abzüge vom Solde, Verwendung geringerer Straf.
antheile und cines Theil8 der erheblicheren, ober durch andere Zufhäfie, Hülfs- And Unterftügungss
Kaffen gegen dergleichen Unfälle unter fidh bilben.
g. 11.
Die Wartung und Srhaltung bes Dienftpferbes, mithin aud bie Befhaffung der Stallung, Liegt
gleichfalls Lediglich dem Gendarmen ob. Yebem Dberwadtmeifter und berittenen Gendarmen wird an ou-
age täglich eine fhwere friedensration zugeftanden. Die Lieferung gefhieht genen Quittung des Empfängers
an Orten, wo Magazine find, aus diefen, an anderen Orten aber, wenn der Bedarf g einem angemeflenen
Preife im Wege der Berdingung nicht zu erlangen ift, von Seiten ber Ortsbehörbe (8. 12 der Berordnung
vom heutigen Tage).
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8. 12.
Zur Beihaffung der erforderlichen Schreibmaterialien werben firirte Vergütigungen gewährt.
. 13. .
Außer der Befoldung erhalten Gendarmerie-Dffigiere, Obermachtmeifter und Gendarmen, wenn fie
zu Dienftleiftungen
a) außer ihrer Beltimmung,
b) oder außerhalb ihres Dienftbezirts, al® welcher für bie Genbarmen ber ihnen angemwiefene PBatrouillen-Be-
sick anzufehen ift, mit einer länger al zwei Tage unb eine Radıt dauernden Entfernung vom Stationsorte,
€) oder zwar innerhalb de8 Dienfibezirts, aber mit zeitwweifer Anmweifung eine® anderen Stationsortes,
befonders beauftragt werden, an töglioen Diäten:
ein Brigadier 4 Thlr.,
ein Offizier 2 Thfr.,
ein Obermwadhtmeifter 1 Thlr.,
ein berittener Gendarm 25 Sgr.,
ein Fußgendarın 20 Spr.
Wenn aber diefe Diäten den Betrog ber nadftehenden DMarfzulagen überfteigen, fo erhalten fle
anftatt der ‘Diäten nur folgende monatlide Marfchyulagen:
ein Staböoffizier 30 Thlr.,
ein Offizier 15 Thlr.,
ein Oberwadtmeifter 12 Thlr. und
ein Gendarm 10 Thlr.
Dei Berfeßungen find den Mitgliedern der Gendarmerie Reife- und Umzugsfoften nad ben für
bie Gendarmerie in den älteren Landeötheilen ergangenen Reglemente zu gewähren.
g. 14.
Au follen bei ausgezeichneten Dienftleiftunge
n ber Genbarmen jeden Grades angemefjene Prämien
und Gratifilationen aus dem Dispofitionsfonds des Minifteriums des Iunern bewilligt werden können.
$. 15.
Nicht minder erhält die Gendarmerie in den geleglichen Fällen bie für Entdedung ber Verbrechen,
Bergehen und SKontraventionen und ihrer Thäter oder in anderen Fällen beflimmten Prämien, Strafantheile
und anderweitigen Remunerationen.