Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

DI. Bon den Dienfipflihten der Gendarmerte. 
8. 16. 
Die Gendarmen haben bei ihrer Anftellung den nadhftehenden ‘Dienfteid zu leiften: 
Ih N. N. fhmwöre zu Gott dem Allmädtigen und Allwiffenden, daß Seiner Königlihen Majeftlät von 
Preußen, Meinem Allergnädigften Herrn, ich unterihänig, treu und gehorfam fein und alle mir vermöge 
meines Dienftes obliegende Pflichten nad) meinem beften Wiffen und Gemiffen genau erfüllen will, 5 
wahr mir ©ott helfe u. f. mw.“ 
8. 17. 
Die Gendarmerie muß die Pflichten ihres Berufs _ohne alle Rüdficht auf die daraus für fie beforg- 
lien Gefahren und Nadıtheile mit firengfter Pflihttreue, Gewiffenhaftigteit, Unpartbeitichteit, Thätigleit und 
Umftdt, willig und pänttlic erfüllen. Wenn ihr gleih ganz slanbert obliegt, mit Kraft und Nadhdrud alle, 
bie öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffenden Gejepe zu handhaben und deren Befolgung zu 
bewirlen, fo muß fie fih doc aller Beläftigung des Publitums, jeber überfläffigen Strenge und jeder &. 
mifdhung in Gegenftände, die außer ihrem Erf liegen, forgfältig enthalten. Seiner, der in der Gendarmerie 
dient, darf in der entfernteften Beziehung auf feinen Dient und die damit verbundenen Pflichten irgend ein 
Gefchent annehmen, keiner in Wirths, und Gafthäufern fi unentgeldlih beföftigen, noch Yourage für fein 
Pferd reihen laffen, noch weniger aber fid irgend eine Erpreflung erlauben. Ad) fol fein Gendarm, ohne 
(eifihe Oenehmigung ber ihm vorgeiegten Gbifdienfibehörde und des Drigadiers, felbft oder dur, ein unter 
einer hausherrlihen Gewalt ftehendes Deitglied feiner Yamilie, ein bürgerlihes Gewerbe treiben. 
8. 18. 
Yeder Gendarm muß, wenn ihm das Gegentheil nicht ausdrädlid vorgefhrieben ift, feinen Dienft 
in vollftändiger Uniform und bewaffnet leiften. 
  
8. 19 
Alle Mitglieder der Gendarmerie mäffen fl "mit den über die Gegenftänbe ihrer Dienftobliegen- 
heiten beftehenden allgemeinen und befonderen Gefegen und Borfhriften, infonderheit aber mit denen bes 
tgierungsbezirle, in weldhem fie flationirt find, mögliäft befannt machen, und nicht allein die Civildienftbe- 
hörden, fondern and die Militair- Vorgefegten darauf, daß dies gefchehen, halten und dazu ben Gendarmen 
die nähere Anleitung geben. 
8. °0. 
Unter den verfchiedenen, infonderheit aber denn benachbarten Genbarmerie-Abtheilungen, muß über die 
für ihre Dienftbeftimmung erheblihen Gegenflände und Notizen, befonderd über diejenigen, welhe Die öffent« 
liche Sicherheit betreffen, namentlidy über veräbte Verbrechen, fignalifirte, ent[prungene und arretirte Verbrecher, 
Bagabonden oder andere gefährlide Individuen, und über die dabei genommenen oder zu nehmenden Maß- 
regeln eine fortgefegte Mittheilung ftatthaben. Die Gendarmen müffen daher anderen Öendarmen, melden 
fle im Dienfte begegnen, oder die fle ohne erhebliche Verfäumnif erreichen Tönnen, nöthigenfalls aber fhrift: 
li von den obgedadhten Gegenftänden Kenntniß geben. Die Dienftbehörben haben Kern zu halten und alle 
gegenfeitigen Mittgeilungen möglihft zu befördern, aud, zu veranftalten, ba zu diefem Zmwed die Oendarmen 
im Ba kuenbienfe mit der Gendarmerie der zunächft benachbarten Diftrikte fo oft es nöthig erfheint, zu- 
ammentreffen. 
Infonberheit follen die DOberwadhtmeifter diefe Kommunilationen mit ben benadhbarten Dberwadt- 
meiftern forgfältig unterhalten, und Iegtere die dadurd erhaltenen Nadhrichten auf gleiche Art weiter befördern. 
8. 21. 
Die Gendarmerie hat der ihr obliegenden Pflicht der Wachfamkeit auf alle für die öffentliche Drb- 
nung und Sicherheit erheblichen Gegenftände fortgefegt und ununterbrochen, mithin au bei Ausübung ihrer 
Übrigen Dienftobliegenheiten befonder® aber auf den deshalb eigends zu haltenden Batrouillen, zu genügen. 
In lesterer Beziehung liegt nämlid; den ©endarmen, und fomweit möglich, aud den Obermachtmeiftern, dor» 
züglicd) ob, in dem ihmen angewiefenen Diftrifte mit möglihfter Vermeidung alles Auffehens fleißig bei Tage 
und bei Nacht zu patronilliven, um von allen zu ihrem Dienfte gehörigen Gegenfländen baldmöglihft voll»
	        
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