Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Nr. 84. 
Betrifft Die Sieibengelder und Schiehprämien für die Kaballerie-Regimenter. 
Berlin, den 11. Yuni 1867. 
Macdem mit Ausnahme der Hufaren-Negimenter Nr. 13 und 14 bei fämmtlihen Kavallerie-Regimentern 
die Wormation zu 5 Eoladbrons eingetreten ift, werden für Scießfheiben und Schießprämien folgende Ver- 
gätigunge-Säge feftgeftellt: 
1) für Scießfheiben 
ein Viertel des für ein Negiment zu 4 Eslabrong bemilligten Betrages mehr, 
2) für Schiekprämien jührlid 
a) für Se Unteoffse eines jeden Regiments 3 Prämien und zwar eine zu 2 Thlr., zwei zu 
je l r., 
b) für die Mannfchaften ber 5. Estadron daffelbe, mas für jede der übrigen Estadrons bewilligt ift, 
im Ganzen demnad 19 Thlr. 
Kriegs-Diinifterium. Militair-Delonomie-Departement. 
In Vertretung: 
Krienes. Hammer. 
72/6. 67.0.0. D. 1. 
  
Nr. 85. 
Betrifft Die Verteilung der Schiekpramien im laufenden und nüchften Jahre. 
Berlin, den 25. Juni 1867. 
Beyügih Bertheilung der in dem $. 17 der Inftrultion über das Sceibenfdießen der mit Zündnadelge- 
wehren bemafineten SInfanterie-Bataillone vom 2. November 1864 feftgefegten Schieß-Prämien, wird für die 
bdied- und nähftjährige Schieß:Uebung hierdurch nadgegeben, daß . 
die für die beiten Schügen ber 1. Shich-Rlafe beftimmten Prämien, wo Mannfchaften diefer Klaffe 
in den betreffenden Kompognien nit vorhanden find, an die beften Schügen der 2. Schieß-Klaffe, 
und die für die beften Schügen der [egtgenannten Klaffe ausgeorfenen Prämien, an die nädftbeften 
Schügen derfelben Klafje gewährt werden dürfen. 
Kriegs-Miniflerium 
In Vertretung: 
v. Bodbielsti. 
No. 693/6. 67. A. La. 
Nr. 86. 
Ermittelung des unbelannten Gigentgümers eines Dffigier-Tornikers. , 
\ erlin, den 10. Suni 1867. 
Sn dem Naclafje der verftorbenen Weißmwaaren.Händlerin Runath zu Dresden Altmarkt Nr. 5 bat fi ein 
preußifcher Offizier - Tornifter vorgefunden, welcher an da8 preußiiche Gouvernenent dafelbft De re und 
von leßterem dem Kriege. Miniferium mit dem Bemerlen überfandt if, daß der Eigenthümer deffelben nicht 
zu ermitteln gerefen fet. 
Dies wird hiermit zur Senntniß ber Armee gebradit, und ber unbelannte Eigenthämer aufgefordert, 
fÜH wegen Aushändigung des Tornifters an die unterzeichnete Abtheilung des Kriegs-Minifteriums zu wenden. 
Algemeinee ggrirge- Departement, Armee-Nbtheilung B. 
v Borries. Bornemann. 
8/6. A.K.D. 1b.
	        
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