Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Armee- Verordnungs- Dlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium. 
  
1. Sahrgang. Berlin, den 12. Anguf 1867. Nr. MM. 
Gedrudt und in Rommilfton bei &. ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kodftrafe 69. 
  
  
Nr. 116. 
Betrifft die Fefiielung einer veränderten Vein- nnd Zuß-Belleidung für Hufaren. 
Aır den Mir gehaltenen Vortrag beftimme Ih im Berfolg Meiner Drdre vom 25. April diefes Jahres 
ee Veränderungen der Bein» und Fuß-Belleidung bei den Hufaren: Sämmtlihe Hufaren- Regimenter 
einjhlieglid, des Garde-Hufaren-Regiments erhalten Lünftig furze, unten enge Hofen ohne Pederbelag mit 
einer, die Außennäthe bededenden und über das hal: fortlaufenden Borte vou der Farbe der Schnüre des 
Attila, nad der beilommenden Bude, welche lettere fomwohl Hinfichts des Schnittes, ald auch in Betreff des 
zu den Hofen zu vermwendenden Fudhe® maßgebend fein fol. 
Ferner erhalten füämmtliche „pufaren-Begimenter lange, bis über die halbe Wade reichende Stiefel 
mit Lederbefab von der isarbe des Vortenbefages der Hofe und Sporen ımit fogenannten Schwanenhälfen 
nad der gleichfalls beigefügten Probe. Diefe Proben tommen erft bei nftigen Neubefhaffungen zur An- 
Benbung und ift Über die durd) die aa diefer Stüde während der Uebergangszeit entjtehenden Un« 
gyian Bigleiten in der Belleidung der Hufaren hinweg zu fehen. Das Kriegs-Minifterinm hat hiernad) das 
eitere zu veranlaffen. 
Eins, den 21. Juli 1867. . 
" gg. Wilhelm. 
Un das Rriegd-Minifterium. gg. vd. Roon. 
Berlin, den 27. Yuli 1867. 
BVorftehende Allerhödfte Kabinets-Ordre wird hierburcd zur allgemeinen Kenntniß gebraht und zur 
Ausführung derjelben noch Folgendes beftimmt: 
1) Die Hufaren-Regimenter werden vom Jahre 1868 an mit der neuen Bein, und Yuß-Belleidung abge 
funden. Das zu einer Garnitur Hofen pro 1868 erforderliche Tuch von der genehmigten dunkelblau me» 
lirten Farbe ift in Vetellung gegeben und wird nad) der Einlieferung den Megimentern Überwiefen 
werden. 
2) Die Feftftelung der Tragezeit und der Materialien und Diaderlohne.Säge der neuen Hofen, fomwie 
des Etatöpreifes des dunkelblau melirten Tuches wird durch die demnächft erfcheinenden neuen Belleidungs- 
Etatö erfolgen. 
Fe Anhalt für die etwa vorher ftattfindenden Anfertigungen wird bemerft, dag zu der neuen Hofe 
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Tuh und 3%. Elle Borte erforderlich find und das Macerlogn um 1 Sgr. pro Paar ermäßigt 
werben wird. 
8) Ob die Hofen mit ober ohne Futter zu Ki en und zu tragen find, darüber bleibt die Beflimmung bis 
ur Beendigung der gegenwärtig noch ftattfindenden Lrageverfuche vorbehalten. Cinftweilen find die 
ofen nad der Probe mit Futter anzufertigen. u . 
4) Die bisherige Tragezeit der Fuß-Velleidung bleibt unverändert, doc ift diefelbe in der Weife zu be» 
meflen, daß in je 18 Monaten 1 Paar lange Stiefeln und 1 Paar Schuhe geliefert werden.
	        
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