Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

Das Bud wird paginirt und die Zahl der Seiten auf dem 1. Blatte vermertt. Die Aushändigung 
ber Briefe, Formulare zu Ablieferungsfheinen ıc. an die zur Empfangnahme fl meldenden Miltair-Beo 
fonen (Ordonnanzen) erfolgt nur gegen Vorzeigung des Onittungsbuches, in welches der abfertigende Poft- 
Beamte die Zahl der Begleitbriefe zu gewöhrlicen Padeten, der Formulare zu Ablieferungsfcheinen und der 
Roftanmeifungen nah diefen Kategorien getrennt unter Beifegung des Datums und feines Namens (vide 
oben) einträgt. 
Die Militaicbehörde, refp. der Truppentheil verzeichnet alddann die einzelnen Sendungen fpeziell 
in dad Quittungsbuch und fendet diefed mit den Begleitbriefen, den dollgogenen Geldablieferungsfgeinen und 
oßanmeifungen zur Poftanftalt. Nur gegen gleichzeitige Dorlegung des Dittungsbuhs, der DBegleit- 
dreffen und vollaogenen Sceine refp. Gh Ameifnn en erfolgt die Aushändigung der betreffenden Sen- 
dungen, refp. die Auszahlung der Beträge der Boftanwerlungen an bie zur Einpfangnahme fidh meldende Mi» 
litairperfon. Bor der Aushändigung rein. Zahlung prüft der betreffende PBoftbeante die Richtigkeit der Ein- 
tragungen und jchreibt al8 Beweis befundener Uebereinftimmung feinen Namen in das Quittungsbud unter 
Berdrüdung ded Tageöitempeis, nieder. Dies gefhieht, wenn mehrere hinter einander eingetragene Sendungen 
wgleich abgefordert werden, nur einmal unter der legten Pofttion, fo daß die Namend-Unterichrift nebft dem 
Stempelabdrude fi auf alle vorangehenden, feit der letten in gleicher Weife markirten Aushändigung ges 
madhten Eintragungen bezieht. Außerdem ift in einem len alle die Stüdzahl der ausgeantiworteten Sen: 
dungen (Padete, Briefe) und die Summe der auf PBoftanweifungen baar ausgezahlten Beträge von dem Bes 
amten anzugeben. , 
Der Uushändigung der Sendungen fließt fi die Rüdgabe bes Quittungsbuches und der, mie 
bisher, mit dem Ausgadeftempel zu bedrildenden Begleitbriefe an die abholende Drdonnanz :c. unmittelbar 
an, während die vollzogenen Scheine und Boftanweifungen bei der Poftanftalt zurücdbleiben. VBeftehen bei 
der Poftanftalt getrennte Ausgabeftellen für bie verfhiebenen Kategorien von Sendungen, wie 3. B. Ausgabe- 
ftellen für gewöhnliche Padete, folde für Geldfendungen und Auszahlungsftellen für Boflanmeifüngen, fo find 
au, für diefe verfchiedenen Kategorien getrennte Duittungsblcher zu führen. 
Sind am Orte neben der Haupt-Poft-Anftalt noch andere Auszahlungsftellen für Poftanmeifungen 
vorhanden, fo tann die Realifirung der in dad Duittungsbud einzutragenden Boftanmweifungen gleichwohl nur 
A ber a of-Anfalt, bei welder dig Ausgabe der no nicht realifirten Unmeifungen an die Wbholer 
erfolgt, ftattfinden. 
8 Außer der Borlegung bed Duittungsbuches, auf deffen erftem Blatte nah Obigem die vorgefchriebene 
Legitimation audgefertigt Fin muß, und mit dem bei Abforberung der Sendungen felbft die Begleitbriefe zu 
Badeten refp. die vollzogenen Ablieferungsfcheine und Pont Anweifungen vorzulegen find, bedürfen die zur 
Abholung fid) meldenden Militairperfonen eined weiteren Husmweifes über den ihnen ertheilten Auftrag nicht. 
Die bisherigen befonderen Pegitimationslarten falen weg. Die Abholung von Geldfendungen im 
Einzelbetrage von 100 Thalern und darüber ift jedod; nad) wie vor durch zwei Perjonen zu bewirken, deren 
Namen auf den bolpogenen Steine nadrichtlid anzugeben find. 
Befondere Üblommen Über das bei der Abho un und Ausbhändigung von Gelb» und Padetfendungen 
zu beobadhtende Berfahren werden zwilhen den Boftanftalten einerfeits und den Militair- Behörden und Trup- 
pentheilen andererfeit8 fortan nicht mehr gefchloffen. Die beftehenden derartigen Ablommen werden durd die 
gegenwärtigen Borfchriften erfegt und treten vom 1. Dltober ab außer Kraft. 
Schema, Pof-Duittungs-Bud 
bes unterzeichneten Kommandos (der unterzeichneten Abminiftrationd-Brande.) 
(Diefes Buch befteht aus... mit fertlaufendeu Ziffern bezeichneten Seiten.) 
egitimation. 
Der Vorzeiger diefes Pofl-Dnittungsbadee ift ermädtigt: für die Mannfhaften des unter» 
ee Kommandos (der unterzgeihneten Behörde) bis zum Wadhtmeijter (elbwebel) incl. 
aufmärts: 
die gewöhnlichen Briefe, die PBadete ohne deflarirten Werth und die Begleitbriefe zu denfelben, die Pof- 
Anmeifungen, die ornulare zu den Mblieferungs-Scheinen und Nüdiheinen, ferner die Gelbbeträge, 
pie die Geld, Werth» und relomınandirten Sendungen auf Grund der vorfchriftsmäßig vollyogenen Poft« 
nmeifungen refp. Ablieferungefcheine 
bei der hiefigen Königlichen of. nftalt in Empfang zu nehmen. 
ten 
n.. 
(Siegel und Unterfhrift des Kommandos, vefp. der Behörde.)
	        
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