Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

  
  
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No. 49/8. 67. M. 0.D. 2. 
Nr. 134. 
Betrifft die Portopfligtigleit von Beldfendungen on die Waffenfabritanten in Solingen. 
Berlin den 13. Auguft 1867. 
&; ift zur Spradje gelommen, daß nenerdinga Boftanweifungen, dur melde Truppentheile Geldredhnungen 
der Batenfabrifanten in Solingen berichtigt haben, mit dein portofreien Rubrum verfehen worden find. 
Das Kriegs-Minifterium nimmt hieraus Beranlafjung, feinen Erlad vom 18. November 1852, wonadh die 
Seldfendungen der Truppen für Die aus Solingen bezogenen Waffentheile Big find, und das Porto 
von den Übjendern zu erlegen ift, in Erinnerung zu bringen. Das Porto ift nad den Inftrultionen für 
Ber Ausführung des Waffenreparaturgefhäfts bei den Truppen aus dem Waffenreparalurgelder- yonds zu 
beftreiten. 
Kriegs-Miniftertum. 
In Vertretung. 
v. Bodbielsti. 
No. 548/56. M. O.D. I. 
Nr. 135, 
Beirifft die Belleidung der Roballerie-Stabswaden, der Stabsordonnonzen und Reibgendarmen. 
Berlin, den 20. Yuguft 1867. 
Zur Befeitigung erhobener Zweifel wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Beftimmungen der Allerhöhften 
Rabinets:Drdre vom 25. April d. I. binfihtlih der Veränderungen in der VBelleidung und Ausräftung der 
Kavallerie im Allgemeinen aud auf die Mannfhaften der Kavallerie-Stabsmaden, die Stabsordonnanzen 
und Leibgendarmen Anwendung finden. 
m Speciellen wird day no bemertt: 
1) Die Aermel:Auffchläge der Waffenröde der in Rede jtehenden Drannfcaften bleiben unverändert. 
2) As Bein und Fup-Velleidung werden bis auf Weiteres die bisherigen Keithofen, Kavallerie: Stiefeln 
und Schuhe beibehalten. 
3) Tale ae wird, mie bei den Unteroffigieren der Dragoner, in einer am Säbelloppel zu befeftigenden 
alhe getragen. 
4) Die Urt des Gepädd — Haken: oder Riemen-Gepäd — hängt davon ab, mwelhes Gepäd die mit ber 
Beihaffung und Auffeifhung der Vorräthe beauftragten Kapallerie-Regimenter führen. 
 
	        
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