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1) gegen Dffigiere: einfahen Stuben-Arreft bis zu brei Tagen;
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kafernen, Duartier- und gelinden Arreft bis zu vierzehn Tagen;
3) gegen Unteroffizier, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: mittiern Arteft bis zu zehn
agen, unb
4) gegen Gemeine: ftrengen Arreft bis zu fieben Tagen zu verhängen.
Detadirte Subaltern-Öffiziere haben in gleichem Umfange die Disciplinar-Strafgewalt über die ihnen
untergebenen Unteroffiziere und &emeinen. — Gegen die ihnen beigegebenen Öffiziere aber dürfen fie nicht
Arreftftrafen verhängen.
8. 14.
Jede von einem betadhirten Offizier über einen Offizier verhängte Disciplinarbeftrafung muß dem un-
mittelbaren Borgefebten jogleich gemeldet werden. Daffelbe muß gejhehen, wenn von einem detadirten Dffizier,
infofern berfelbe nicht Stabsoffizier ift, ein einer mit ftrengem Xrreft beftraft wirb.
8. 15.
Die isciplinar-Strafgewalt fteht den betadhirten Offizieren in dem im 8. 13 bezeichneten Umfange
fo lange zu, als fie außer der gewöhnlichen täglichen Dienftverbindung mit ihrem nädften Borgefebten fi
en und nit unter bie Befehle eines andern, die Stelle biefed Borgefeten einnehmenden Befchls-
abers treten.
e) ber dem Kommandeur eines Regimeuts ober felbftftänbigen Batalllons vorgefehten Milltaire efehlehaber, der Gou-
verneure, Feftung&-Rommanbanten und Garnifon-Hekteften.
$. 16.
Die Zuftändigfeit der, dem Kommandeur eines Regiments oder felbftftändigen Bataillons vorgefehten
höheren Befehlshaber zur Disciplinarbeftrafung tritt ein, wenn bie zur Dieciplinarbeftrafung geeignete Handlung:
a) unter ihren Augen, ober
b) gegen ihre bienftlihe Autorität, ober
c) von Militair-Perfonen verjhiedener Truppentheile ihres Dienftbereih6 begangen, ober
d) ihnen zur Entfheidung oder zur Beftimmung der Strafe gemeldet, oder
e) von dem niederen Befehlshaber unbeftraft gelaffen ift.
8. 17.
Die Zuftändigkeit der Gouverneure und der Feftungd-Rommanbanten tritt gegen alle am Drte befind-
lihen Militair-Perfonen ein, wenn bie zur Disciplinarbeftrafung geeignete ftrafbare Hanblung:
1) ale Erceß gegen bie allgemeine Sicherheit, Ruhe und Orbnung zu betrachten, ober
2) gegen eine befondere, in Beziehung auf die feftungswerke und Bertheidigungsmittel beftehende Anort-
nung, ober
3) gegen eine von ihnen erlaffene mitlitair-poligellidde Worjchrift ober fonft gegen ihre bienftlihe Autorität,
4) im Wacht- oder fonftigen Dienfte des Plage, oder
5) von einer Militair-Perfon begangen ift, von deren eigenen mit Disciplinar-Strafgemalt verfehenen Bor-
gefehten fein einziger in bienftlider Eigenfhaft am Drte ift.
In den Orten, in welchen zwei Kommandanten fih befinden, hat der zweite Kommandant als folder
nur Disciplinar-Strafgewalt, wenn er bie Dienftfunktionen des erften Kommandanten ftellvertretend wahrnimmt. —
Dafjelbe gilt von dem Kommandanten an den Orten, in welden auger dem Gouverneur fid ein
Kommandant befindet.
8. 18.
Sn offenen Orten, für melde fein Gouverneur ober Kommandant ernannt it, hat der ältefte in
bienftliher Gigenfhaft dafelbft befindliche Befehlahaber (Garnifon-Xeltefte) in gleichem Umfange wie über feine
Untergebenen die Disciplinar-Strafgewalt gegen alle am Orte befindlichen Militait-Perfonen, wenn die zur
Disciplinar-Beftrafung geeignete ftrafbare Handlung: