Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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1) gegen eine von ihm erlaffene militair.polizeilihe Worjhrift oder fonft gegen feine bienftlihe Autori« 
tät, oder 
2) von einer Militair-Perfon begangen ift, von deren eigenen mit Disciplinar-Strafgewalt verfehenen Bor- 
geießten fein einziger in bienftliher Cigenfhaft am Orte ift. 
8. 19. 
Die in ben 38. 16, 17 genannten höheren Befehldhaber, Gouverneure und Kommandanten find, wenn fie 
danady oder nad den S$. 21, 22 in den Kalt kommen, Disciplinarftrafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen 
untergebenen Militair-Perfonen des Soldatenftandes vom Feltwebel oder Wachtmeifter abwärts innerhalb ber- 
jelben Grenzen zur VBerhängung von Disciplinarftrafen befugt, wie der Kommandeur eincd Regiments (8. 12). 
Dffiziere dagegen dürfen: 
1) von dem Fommandirenden Genernl mit. vierzehutägigem, 
2) von dem Divifions-Kommandeur, dein Gouverneur und dem Kommandanten einer Feftung erften Ranges 
mit zehntägigem, 
3) von den Brigade-Kommandeuren und ben Kommandanten der übrigen Zeitungen mit achttägigem ein- 
fahen Stubenarreft beftraft. werben, . 
Wird gegen einen Regiments-Kommandeur oder einen höheren Befehlshaber Arreft- verhängt, fo ift 
in einen jeben berartigen Salle Mir davon fofort zur weiteren Beltimmung Meltung zu maden. 
f) ber in ben 98. 10-18 nicht ausbrüdlich genannten Mititgir-Befehlöpaber. 
8. 20. 
Für den Umfang der Dieziplinar-Strafgewalt ber in ben $$. 1O u. ff. nicht austrüdlih genannten 
Befehlöhaber find die bei Verleihung derjelben in den betreffenden Dres und Initrultionen darüber ertheilten 
Beftimmungen maßgebend. 
g) wenn zur Disclplinar- Beftrafung geeignete Handlungen von Militatr- Perfonen verfcgiedener Truppentheife gemein 
fhaftlich begangen werden. " 
8. 21. 
Wenn außer den Bällen der 88. 17 u. 18 von mehreren ber Disciplinar- Strafgewalt verichiebener 
Defehlshaber unterworfenen Militair- Perfonen des Soldatenftandes gemeinfhaftli eine, zur Disciplinar- Be 
ftrafung geeignete ftrafbare Handlung begangen wird, jo fteht die Beitimmung ber Strafe gegen alle Betheiligte 
dem nächften gemeinjcaftlihen Befehlshaber, ober, wenn ein folder fi nicht in dienftliher Eigenfhaft am 
Drte befindet, dein Gouverneur ober begiehungsmeife dem Kommandanten und, in Grmangelung beffelben, bem 
älteften am Orte in bienftliher Eigenfhaft befindlichen Befehlähaber zu. 
h) bei fombinirten Truppenförpern. 
8. 22. 
Nah den Beftimmungen ter SS. 9—21 regelt fi der Umfang ber Disciplinar :Sirafgewalt ber 
Militair-Befehlshaber auch in dem Zalle, wenn verfchiebene Zruppen-Abtheilungen zum gemeinfamen Dienft 
mit einander zeitweilig vereinigt werden. 
Dritter Abfchnitt. 
Bon ber Dieciplinar : Beftrafung ber gum Soldatenftande gehörenden Militair: Perfonen deö 
eurlaubtenftandes. 
A. Bei der Tanbwehr. 
8. 23 
Die Stamm-Mannjhaft der Yandwehr wird in Hinficht der Disciplinar-Beftrafung, wie die Mannidaft 
des ftehenden Heeres behantelt.
	        
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