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So lange die Landwehr nicht verfammelt ift, haben nur der Lanbwehr- Bezirtd- Kommandeur und
beffen Borgefegte die Befugni, Disciplinarftrafen gegen die Stamm-Mannjhaft zu verhimgen.
Der Landiwehr-Bezirkö-Kommandeur hat die Disciplinar-Strafgemalt im deinfelben Umfange, wie ber
Kommandeur eines felbjtftändigen Bataillons (8. 12). SIft der Lanbwehr-Bezirks-Rommanbeur abweiend ober
beffen Stelle unbefegt, fo geht beffen Disciplinar-Strafgewalt während ber Dauer ber Stellvertretung auf
ben Stellvertreter im Kommando über. — Wirb aber für ben abwefenden oder manquirenden Landwehr:
Beztrks-KRommandenr Fein Stellvertreter ernannt, fo hat während ber Dauer eines folden Berhältniffee der
öltefte im Bataillons-Stabs-Qnartier anwejende bienfttäuende Offizier bes Batafllons die Disciplinar-Straf-
gewalt eines Kompagnie-Chefs (3. 10).
8. 24.
Auf die nicht zum Stamm gehörenden Mannfchaften der Landwehr foınmen die Disciplinar-Straf-
beftimmungen für da6 ftehende Heer nur während ber Zeit durchweg zur Anwendung, für welde fie „mit
der vorihriftsmißigen Berpflegungd-Kompetenz” zum Dienft oder zu den Mebungen einbernfen find.
Die Unterftellung berfeiben unter biefe Disciylinar-Strafbeftiinmungen beginnt in biefen Fällen:
1) wenn die Einberufung zum Kriege ober zu einer außerordentlichen Zufammenziehung der Landwehr erfolgt,
mit dem Gmpfange der Einberufungs-Drbre;
2) wenn die Einberufung zu den Webungen ftattfindet, mit dem Anfımge des in ber Einberufungs-Ordre
bezeichneten Geitellungs-Xages,
unb endigt in beiden Fällen mit dem Ablauf des Tages der Wiederentlaffung..
ı | 8, 25.
Außer der Zeit der Zufammergiehung ber Sandwehr (%. 24) tritt, infofern nicht eine härtere Strafe
verwirkt ift, Dieciplinar-Beftrafung ein:
1) wegen Ungehorjams gegen Befehle, welhe Mannihaften der Ranbwehr von ihren Borgefepten in Ge-
mäßheit der Dienftorbnung ertheilt werden, insbeiondere:
a) wegen Nihtbefolgung der Einberufungs-Orbre zu ben Webungen, fowie
b) wegen Nihtbefolgung der Einberufung zu ben Kontrol-VBerfammlungen oder der Einberufung Ein-
. zelner zu einem anderen beftimmten Dienftzwed ohne die Verpflegungs-Rompetenz. .
2) wegen ftrafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungd-Kompetenz Einberufenen (Nr. 1b.)
am Geftellungsorte, während ber Anmefenhelt ihrer Vorgefegten verübt werben.
3) wegen Umgebung bed vorgefchriebenen Dienftweges. bei Anbringung bienftliher Gefuhe oder Beichwerben,
fowie wegen anderer Vergehen der Ranbwehr-Mannfhaften, gegen bie Suborbination beim münblidhen
oder fhriftlihen Verkehr derfelben mit ihren DVorgejegten in milltatrifchen Dienftangelegenheiten;
4) wegen Zuwiderhbandlung gegen das Berbot, wonadh Lanbwehr-Mannihaften, aud) wenn bie Yanbwehr
nicht zufammenberufen ift, ohne Befehl in Vereine oder zu VBerfanmiungen zur Berathung militairifcher
Einrihtungen oder anderer Angelegenheiten in ihrer militairifchen Eigenfhaft nicht zufammentreten dürfen;
5) wenn Mannfdaften der Fandwehr in der Militatr-Unfform:
a) Bergeben gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Perfonen des Solbatenftandes im perfön-
lien Zufammentreffen mit benfelben, oder
b) der Theilnahme an einem, von Perfonen des Soldatenftandes verübten Dienftvergehen,
fih fchuldig maden. \
8. 26.
Die Disciplinar-Strafgewalt über bie beurlaubten Ranbwehr-Mannfchaften haben in den Fällen bes
$. 25 nur die im $. 23 namnhaft gemachten Vorgefebten.
Die Disciplinarftrafe darf jedoch in den Fällen dr8 8.25 sub 1b, 2,3, 5, einen dreitägigen mittlern
Arreft nicht überfteigen. ft in folden Zällen breitägiger mittler Arreft feine ausreihende Strafe, fo tritt
gerichtlihe Unterfuhung und Beftrafung ein.