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8. 27.
Wegen Nihtbefolgung der Einberufungs-Drbre zu ben Uebungen, — wohin aud die Fälle gehören,
wenn Landwehr-Mannfchaften während fie ihrer Einberufung eutgegen jehen fonnten, durd eine, ohne Er-
laubnig der Landwehr-Behörde unternommene Weife fi dem Empfange der Einberufungs-Orbdre entziehen, —
darf nur dann die Dieciplinar-Beftrafung erfolgen, wenn entweder der Ginberufene nur zu fpät fih an dem
beflimmten Orte eingeftellt hat, ober die Umftände fonft eine mildere Beurtheilung zulaffen.
ft Hiernach die Berhängung einer Disciplinarftrafe nicht ausreichend, fo muß gerichtliche Unterfudhung
und Beftrafung eintreten. — Dies muß aud ftets geichehen, wenn eine Einberufungs-Orbre zum Kriege un
befolgt geblieben ift. 98
8.
Beurlaubte Ranbwehr-Mannjchaften, weldhe nah bem Eintritt in den Beurlaubten-Stand, oder bei
tsrer Aufenthalts-Beränberung bie Anmeldung in dem gewählten Aufenthaltsorte Tänger ald vierzehn Tage ver-
fäumen, find bisciplinarifch mit Gelnbuße von zwei bis fünf Thalern, oder mit polizeilichen Gefängnig von
drei bis aht Tagen zu betrafen. Sft von ihnen bei Aufenthalts- Veränderungen nur bie vorgejchriebene Ab-
meldung verfäumt, die Anmeldung in dem Bezirk ifres neuen Aufenthaltsorts aber rechtzeitig erfolgt, fo tritt
nur Geldbuße von einem bis zwei, Khalern, ober polizeilihes Gefängnig von einem bis zwei Zagen ein.
Diefe Strafen für die unterlaffene An- oder Abmeldung find auf Requilition des Randwehr- Bezirks.
Kommandeurd dur bie Givilbehörbe zu vollftreden.
8. 29,
Auf die Dffiziere der Landwehr fommen bie in ben 38. 24—28 enthaltenen Beftimmungen mit
der Maßgabe zur Anwendung, daß für die in den 88. 25—28 bezeldneten ftrafbaren Handlungen gegen
fie Höchftens fechstägiger einfacher Stubenarreft verhängt werben darf. ft diefer zur Beftrafung nit aus-
reihend, fo muß gegen fie aud da, mo gegen bie Mannidaften vom Beldwebel ober Bachtmeifter abwärts
Disciplinar-Beftrafung ftattfinden Raum, gerichtliche Beftrafung erfolgen.
In den Fällen des 8. 28 darf gegen Offiziere der Landwehr nienial® Geldbuße, fondern nur ein-
faher Stuben-Arreft eintreten. :
B. Bei der Referve und hinfihtlih aller übrigen unter der Kontrole der Ranbwehr-Bezirfs-
Kommanbeure ftehenden, zum Beurlaubtenftande gehörenden Perfonen des Solbatenftanbe®.
8. 30.
Die in den 88. 25—28 enthaltenen Beftimmungen gelten auch für die Mefruten, für bie auf
unbeftimmte Zeit von Sruppentheilen bes fiehenden Heeres Beurlaubten, für bie Referve-Mannfhaft und für
alle übrigen unter der Kontrole ber Lanbwehr-Bezirks-Rommandeure ftehenden, zum Beurlaubtenftande gehören«
ben Perfoneu des Soldatenftandes. — Bon jeder Disciplinar- Beftrafung eines nod zu einem Xruppentheile
des ftehenden Heeres gehörenden, auf unbeftimmte Zeit Beurlaubten, hat der Landwehr - Bezirks. Kommandeur
ben betreffenden Zruppentheil fofort zu benachrichtigen.
8. 31.
Die für Dffiiere der Landwehr im 8. 29 ertheilten Beftimmungen finden aud Anwendung auf alle
übrigen unter der Kontrole ber Rantwehr-Bezirls-Kommandeure ftehenden Offiziere, einfchlieplich der mit Pen-
jion zur Dispofition geftellten Offiziere.
Vierter Abjchnitt.
Don der Disciplinar-Beftrafung der Militair-Beanten.
8. 32.
Segen Militair-Beamte, welche ausfchlieglih unter Militair-Befehlähabern ftehen, üft der Mititair-
Vorgefehte bie Ditciplinar- Strafgewalt nah Mafgabe ihres Ranges innerhalb derfelben Grenzen aus, wie
gegen die ihm untergebenen Verfonen des Soldatenftanbes.